Corona fördert Home-Office

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Müssen wir bald, dürfen wir oder wollen wir ins Home-Office? 

Glücklich diejenigen, die aufgrund ihres Arbeitsplatzes die Möglichkeit haben, zu Hause ihre Arbeitskraft einzubringen. Für viele Arbeitnehmer ist es heute schon an der Tagesordnung. Für viele ist das Neuland.

Was gilt jedoch im Home-Office?

Muss ich, wenn der Chef es will, meine Leistung im Home-Office bringen? Welche Rechtslage gilt im Home-Office? Welche Rechte und Pflichten habe ich als Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer?

Fest steht eins: Eine Pflicht des Arbeitnehmers im Home-Office zu arbeiten besteht ebenso wenig wie ein Recht des Arbeitgebers, dieses einseitig anzuordnen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn dies zwischen den Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag so vereinbart wurde oder im Zuge der aktuellen Lage vereinbart wird.

Selbst wenn von staatlichen Behörden angeregt oder dem Arbeitgeber auferlegt wird, Arbeitnehmer dazu anzuhalten, von zu Hause zu arbeiten, also auf Telearbeit umzusteigen, bindet dies nicht den Arbeitnehmer.

Allerdings hat der Arbeitgeber aufgrund seiner bestehenden Fürsorgepflicht (§ 617 a 619 BGB) durchaus Veranlassung und ist im Zweifel verpflichtet, seinen Arbeitnehmer, gegebenenfalls auch ohne Einwilligung nach Hause zu schicken, ohne dass er ihn dann zwingen kann, dort auch zu arbeiten. 

Er kann seinen Arbeitnehmer dann dort zu Hause auch nicht kontrollieren oder die Wohnung betreten. Schickt er ihn aus den genannten Gründen nach Hause, muss er den Arbeitnehmer jedoch weiterbezahlen. Das Arbeitsbeschaffungsrisiko trägt der Arbeitgeber.

Hinzuweisen ist aber darauf, dass auch Umstände eintreten können, nach denen für den Arbeitgeber das Recht besteht, für arbeitsfähige Arbeitnehmer Home-Office anzuordnen. Voraussetzung ist aber auch, dass er die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. 

Der Arbeitnehmer ist dann aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht der Vertragsparteien nach § 242 BGB durchaus verpflichtet, seine Arbeitsleistung von zu Hause zu erbringen, z. B. wenn für ihn häusliche Quarantäne angeordnet ist.

Eins ist auch klar, allein die Befürchtungen eines Arbeitnehmers, er könne sich auf der Arbeitsstelle oder auf dem Weg zur Arbeit anstecken, berechtigt nicht, einfach der Arbeit fern zu bleiben. 

Auch die Schulschließung und Schließung von Kindergärten und daraus folgender notwendiger Betreuungsbedarf von Kindern, die verhindern den Arbeitsplatz aufzusuchen, führen nicht dazu, dass der Arbeitgeber Lohn zahlen muss, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen. Bleibt er unentschuldigt fern, führt das zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers. 

Wurde Home-Office wirksam angeordnet oder wirksam vereinbart, was auch nachträglich selbstverständlich zwischen den Arbeitsvertragsparteien jederzeit möglich ist, gelten die vereinbarten Arbeitszeiten, notwendige Pausenzeiten usw., also insbesondere auch die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes ist weiterhin. Arbeitnehmer dürfen also i. d. R. auch nicht mehr als 8 Stunden am Tag arbeiten und haben die Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz einzuhalten.

Wichtig ist auch, dass Arbeitnehmer dann, wenn ihr Arbeitsplatz quasi nach Hause verlagert ist, bei Arbeitsunfällen genauso versichert sind, wie ansonsten zum Beispiel im Büro. Es gilt also grundsätzlich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch im Home-Office, dies jedoch nur wenn der Arbeitnehmer seiner beruflichen Tätigkeit und so genannte betriebsdienende Tätigkeiten ausführt. Eine private Kaffeepause oder Raucherpause (ohnehin ungesund!) auf der Terrasse zählen nicht dazu und sind daher nicht versichert.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind also gut beraten, sich umfassend und einvernehmlich abzustimmen und miteinander abzuklären, ob und in welchem Umfang der Einsatz im Home-Office für beide sinnvoll und notwendig ist. 

Im Interesse des gemeinsamen Ziels, das Unternehmen des Arbeitgebers und den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers, also deren jeweilige Existenzgrundlage zu erhalten, ist es zu empfehlen, hier an einem Strang zu ziehen.

Für Fragen dazu, wie entsprechende Regelungen zu finden sind, wie der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes, hier des neuen Home-Office-Arbeitsplatzes, der Sicherung der Rechte des Arbeitnehmers und einer gemeinsamen Aufrechterhaltung der Lebensgrundlage, sind wir mit unserem Kanzleiteam gern für Sie da.

Wir arbeiten voll digitalisiert und zum Großteil von unseren Home-Office-Arbeitsplätzen aus und werden weiterhin mit der gleichen Qualität für Sie da sein. 

Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen

Rechtsanwalt Jan Steinmetz


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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