Corona-Lockdown: Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz fordern? Anwaltsinfo

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Viele Gewerbetreibende müssen aufgrund des verlängerten Lockdowns ihr Geschäft weiter geschlossen halten und  haben teilweise mit erheblichen Umsatzeinbußen und  Vermögensschäden zu kämpfen und es ist sehr fraglich, ob sie sie kompensieren können.

Dabei könnten diese Gewerbetreibenden prüfen, ob ihnen eine Entschädigung z.B. nach § 65 Infektionsschutzgesetz (IfSG) analog zustehen könnte, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.

Denn macht die zuständige Behörde von der Ermächtigung nach § 16 IfSG Gebrauch, so steht den Adressaten unter den Voraussetzungen von § 65 IfSG ein Entschädigungsanspruch zu.

Zahlungsverpflichtet ist nach § 66 Abs. 1 S. 2 IfSG dann das Land, das den Schaden verursacht hat, also das die Schließungen angeordnet hat.

So könnte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner zumindestens eine analoge Anwendung von § 65 IfSG in Betracht kommen aufgrund der Grundsätze zum sog. "Nichtstörer".

Gleichzeitig könnten diese Gewerbetreibende prüfen, ob ihnen ein Schadensersatzanspruch für Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 GG wegen eines enteignenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb zustehen könnte, ein enteignender Eingriff in einen Gewerbebetrieb als Eigentum im Sinne von Art. 14 GGG könnte vorliegen, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Zum Umfang der Entschädigung müssen betroffene Gewerbebetriebe wissen, dass diese bei vorübergehenden Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sich in der Regel nach demjenigen Betrag richtet, den der Gewerbebetrieb infolge des Eingriffs weniger als ohne den Eingriff abgeworfen hat.

Etwaige Vorteile wie erhaltene „Staatshilfen“ oder auch ersparte Aufwendungen könnten dabei anzurechnen sein, was im Einzelfall geprüft werden muss.

Rechtsschutzversicherte Gewerbebetriebe seien darauf hingewiesen, dass Kanzleien wie Dr. Späth & Partner gerne eine kostenlose Anfrage an die RS-Versicherung des Gewerbebetriebs stellen. 

Vom Corona-Lockdown betroffene Gewerbebetriebe können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, als Anwaltskanzlei tätig sind.



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