Corona-Lockdown: Lohnanspruch entfällt

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Das Bundesarbeitsgericht schlägt wieder zu und seine neuerliche Entscheidung vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21 Wellen.

Was haben die Bundesrichter entschieden?

Bei vorübergehenden Betriebsschließungen im Rahmen des Corona-Lockdowns, also behördlicher Schließungsanordnung trägt der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls nicht. Der Unternehmer braucht den Beschäftigten für diese Zeit kein Arbeitsentgelt zu zahlen (BAG Urteil vom 13.10.2021 - Az. 5 AZR 211/21).

Der Fall: Ein Betrieb zum Handel mit Nähmaschinen und Zubehör betreibt eine Filiale in Bremen. Die Klägerin ist dort geringfügig beschäftigt. Im April 2020 war das Geschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus „der Freien Hansestadt Bremen vom 23.3.2020 geschlossen. Aus diesem Grund konnte die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht nachgehen. Der Arbeitgeber zahlte keine Vergütung. Die Klägerin klagte die Zahlung ihres Entgelts für April 2020 ein. Sie berief sich auf das vom Arbeitgeber allgemein zu tragende Betriebsrisiko. Der beklagte Arbeitgeber meinte, die zur Bekämpfung angeordneten Maßnahmen seien vom allgemeinen Lebensrisiko erfasst, dass ich beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei.

Nachdem die Vorinstanzen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 23. März 2021 – 11 Sa 1062/20, Arbeitsgericht Verden, Urteil vom 29. September 2020- 1 Ca 91/20) der Klage stattgaben, hatte die Revision der Beklagten Erfolg. Nach Auffassung der Richter des BAG war der Klägerin die Erbringung und der Beklagten die Annahme der Arbeitsleistung unmöglich. Das schließt einen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges aus. Denn die Unmöglichkeit sei Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die gesamte Gesellschaft betreffenden Gefahrenlage. Es sei Sache des Staates, einen adäquaten Ausgleich der für die Beschäftigten entstehenden Nachteile, wie z.B. zum Teil der erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld, zu sorgen. Soweit ein solcher, wie eben jedenfalls für die Klägerin als geringfügig Beschäftigte, nicht vorhanden sei, lasse sich aus dieser systemimmanenten Regelungslücke gleichwohl keine Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

Die Bundesrichter ließen unentschieden, wie im Fall eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu entscheiden sei, für den z.B. die Beantragung von Kurzarbeit (bis „Null“) möglich gewesen wäre.

In dem Urteil bleibt offen, ob für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte etwas Ähnliches gilt. Für diese hätten Sie als Arbeitgeber ja Kurzarbeit, auch Kurzarbeit Null, beantragen können. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Bei Fragen zu konkreten Fällen stehen wir Ihnen mit unserem Team gern zur Seite.

Quelle:Pressemitteilung 31/21-Betriebsrisiko und Lockdown vom 13.10.2021 zu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21 


Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen

Jan Steinmetz Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Miet- und

Wohnungseigentumsrecht


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