Corona – Sind Kündigungen vor oder nach der Kurzarbeit zulässig ?

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Ein Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter grundsätzlich während der Kurzarbeit kündigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1997 bestätigt (vgl. BAG, Urteil vom 26.06.1997 – 2 AZR 494/96). Da die Anforderungen sehr hoch sind, ist dies aber ein Ausnahmefall. Kurzarbeit soll schließlich dazu dienen, Arbeitsplätze zu sichern, bis wieder ein Aufschwung stattfindet.

Eine temporäre Beschäftigungsflaute ist somit dauerhaft geworden. Der Arbeitgeber müssen als verbleibendes Mittel nur noch betriebsbedingte Kündigungen zur Verfügung stehen.

Dies ist etwa der Fall, wenn Auftraggeber, etwa durch Anmeldung der Insolvenz wegfallen.

Ist aus begründeter Sicht des Arbeitgebers nach dem Ende der Kurzarbeit klar, dass das Geschäft sich nicht wiedererholt, kann eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen.

Eine betriebsbedingte Kündigung darf sich somit nicht nur auf Gründe stützen, die zuvor zur Anordnung der Kurzarbeit geführt haben. Der Arbeitgeber hat im Prosess dann die Tatsachen näher darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass zukünftig auf Dauer mit einem reduzierten Arbeitsvolumen und Beschäftigungsbedarf zu rechnen ist (Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 23.02.2012  -2 AZR 548/10).

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld kommt nach Aussage der Richter des Senats sozialrechtlich ausschließlich zur Erhaltung (und Schaffung) von Arbeitsplätzen in Betracht (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 Konditionalsatz AFG).

Sollte eine Kündigung ausgesprochen werden,die für Sie nicht nachvollziehbar ist, sollten Sie unverzüglich anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Christian Steffgen verfügt über 20 Jahre an Erfahrungen im Arbeitsrecht. Er war von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands und hat Mitglieder bundesweit vertreten. Rechtsanwalt Steffgen hat 2011 einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht erfolgreich absolviert.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich in einem unverbindlichen telefonischen Erstgespräch über die rechtlichen Erfolgsaussichten und – soweit erforderlich - auch die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe informieren.

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