Corona-Soforthilfe: Rückmeldefrist teilweise bis 29.02.2024 verlängert

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Bei Personen- und Kapitalgesellschaften wurde die Frist zur Rückmeldung bei der bayerischen Corona-Soforthilfe erneut verlängert und endet zum 29.02.2023, wie das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft am 04.12.2023 mitteilte. 

Einzelunternehmer, Freiberufler und Selbständige, die Corona-Soforthilfen in Anspruch genommen haben, müssen aber nach wie vor bis 31.12.2023 angeben, ob und ggf. in welcher Höhe ihr "erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand" in den 3 Monaten nach der Antragstellung ihre erzielten Einnahmen überstieg. 

Hintergrund der Verlängerung ist nach Angaben des Staatsministeriums folgender:

Die Funktionen für eine Antragstellung über die Online-Datenmaske auf Erlass der Rückzahlungsforderung im Fall einer Existenzgefährdung wird für Personengesellschaften erst ab Anfang Dezember und für Kapitalgesellschaften erst ab Mitte Dezember (voraussichtlich ab dem 12. Dezember) zur Verfügung stehen. Damit ausreichend Zeit für die Prüfung der Voraussetzungen und gegebenenfalls Antragstellung verbleibt, ist für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften abweichend vom Ende der Rückmeldefrist am 31. Dezember 2023 die Rückmeldung und Antragstellung auf Erlass bis 29. Februar 2024 möglich.

Die Kanzlei Stenz & Rogoz hält die Vorgehensweise der bayerischen Verwaltung für rechtswidrig: Den Unternehmern wurde anfangs mitgeteilt, dass kein allgemeines Rückmeldeverfahren durchgeführt werde, "da die Bewilligungsstellen bereits im Rahmen der Gewährung der Soforthilfen den Liquiditätsengpass zum Teil umfassend geprüft" hätten. Die Verfahren seien daher für die Verwaltung grundsätzlich abgeschlossen.

Zwar kann eine Sammelklage in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten aus prozessualen Gründen nicht eingelegt werden. Unsere Kanzlei hat aber bereits zahlreiche Klagen gegen die bayerischen Rückforderungsbescheide vor den Verwaltungsgerichten erhoben. Ziel ist die Aufhebung der Rückforderungsbescheide. Vor dem Verwaltungsgericht Regensburg konnte eine Klage für erledigt erklärt werden, nachdem die Regierung von Niederbayern einen Rückforderungsbescheid aufgehoben hat.  

Grundsätzlich versuchen wir aber ein Klageverfahren zu vermeiden: Im Falle unserer Mandatierung teilen wir der für Sie zuständigen Bezirksregierung in einem ausführlichen juristischen Schriftsatz mit, warum Sie nicht bereit sind, die Soforthilfe zurückzubezahlen. Ferner tätigen wir für Sie die Angaben zum Sach-/Finanzaufwand und Ihren Einnahmen. Sollten Sie finanzielle Schwierigkeiten bei der Rückzahlung haben, berufen wir uns für Sie auf die Härtefallregelung und fordern einen Erlass.

> Mehr Informationen zum Vorgehen gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfe erhalten Sie auf unserer Homepage unter https://www.kanzlei-hersbruck.de/rechtsgebiete/corona/.

Foto(s): Carolin Rogoz

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