„Corona-Soforthilfen“ – gebotene Vorsicht bei der Beantragung im Freistaat Sachsen

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(Die nachfolgenden Ausführungen sind auf das Bundesland Freistaat Sachsen zugeschnitten.)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Anlass unserer Hinweise sind Anfragen von Mandanten zu den „Corona-Soforthilfen“. Einige Betroffene sind derzeit mit der Beantragung beschäftigt oder haben bereits beantragt. Dabei fiel uns auf, dass teilweise sehr „blauäugig“ Angaben gemacht und versichert werden.

Daher: Achtung und aufgepasst!

Der Seite der Sächsischen Aufbaubank (SAB) „Soforthilfe-Zuschuss Bund“ ist im „Überblick“ schon zu entnehmen, für wen die Soforthilfen gedacht sind, nämlich für kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind. 

Bereits an dieser Stelle ist zu beachten, ob die antragstellende Person überhaupt in den Kreis der Antragsberechtigten fällt.

Den Medien ist zu entnehmen, dass dieses Soforthilfe-Programm regen Anklang findet und die Server der SAB aufgrund der bereits jetzt ankommenden Antragsflut teilweise überlastet sind oder waren.

Unsere Kanzlei kann sich aufgrund von Gesprächen mit Mandanten oder Berichten aus den Medien jedoch des Eindrucks nicht erwehren, dass sich viele über die Beantragung keine ausreichenden Gedanken machen und auch die Gefahren unterschätzen, die mit einem solchen Antrag durchaus verbunden sind.

Es ist nämlich Vorsicht geboten bei der Beantragung der Soforthilfe. So weist bereits das Antragsformular darauf hin, dass bei falschen Angaben eine Strafbarkeit nach § 264 StGB (sog. Subventionsbetrug) gegeben sein kann.

Die nunmehr angebotenen Soforthilfen sind echte Subventionen und fallen daher unter die Vorschrift des § 264 StGB. Die Vorlage unrichtiger Anträge und Erklärungen im Rahmen der Corona Soforthilfen des Bundes und der Länder kann daher auch Tathandlung eines Subventionsbetruges i. S. v. § 264 StGB sein. Bereits der Versuch ist hier strafbar.

Im Übrigen ist hier nicht nur vorsätzliches Handeln (bedingter Vorsatz ist ausreichend), sondern sogar leichtfertiges Handeln strafbar. Bedingt vorsätzlich handelt, wer sich der Möglichkeit bewusst ist, dass das, was er in dem Antrag erklärt, falsch ist, dies jedoch billigend in Kauf nimmt. 

Leichtfertig handelt, wer sich um die Vergabevoraussetzungen gar nicht oder nur ganz oberflächlich kümmert, über die Frage der Vollständigkeit oder Richtigkeit keinerlei Gedanken macht oder die Vorarbeit eines unzuverlässigen oder unerprobten Mitarbeiters ungeprüft übernimmt.

Das Formular der SAB stellt unter Punkt 4. „Liquiditätsengpass“ klar, dass die Soforthilfe als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt wird, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. 

Weiter heißt es, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage angenommen wird, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragsstellung folgenden 3 Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (u. a. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Ausweislich der Informationen des Bundeministeriums für Wirtschaft und Energie soll durch die Soforthilfe insbesondere die wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden, zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/Corona-Virus/unterstuetzungsmassnahmen-faq-04.html).

Ein/e jede/r Antragsteller/in sollte sich daher vor Antragstellung ausreichend Gedanken darüber machen, ob und wenn ja inwieweit er tatsächlich in den nächsten 3 Monaten nach Antragstellung nicht mehr in der Lage sein wird, die betrieblichen Ausgaben aus den zu erwartenden Einnahmen aufzubringen. Dass dem so ist, versichert der/die Antragsteller/in mit seiner Unterschrift.

Darüber hinaus versichert der/die Antragsteller/in mit der Unterzeichnung des Antrages, dass dem/der Antragsteller/in bekannt ist, dass die Soforthilfe nur für Betriebsausgaben verwendet werden darf. Wer also jetzt z. B. bei der Frage im Antrag „Kostenplan (§)“ bzw. Liquiditätsengpass (§) pauschal 9.000,00 EUR oder 15.000,00 EUR für 3 Monate einträgt, hat jedoch gar keine Betriebsausgaben in Höhe von 3.000,00 EUR oder 5.000,00 EUR monatlich, der könnte sich durchaus wegen Subventionsbetruges strafbar machen. 

Daher sollte der/die Antragsteller/in anhand seiner monatlichen Betriebsausgaben vorher ausreichend prüfen, welcher Betrag überhaupt benötigt wird für die nächsten 3 Monate, um die weiterlaufenden Betriebskosten trotz verminderter oder gar ganz auf Null reduzierter Einnahmen in den nächsten 3 Monaten weiter aufbringen zu können.

Nach der recht eindeutigen Formulierung im Soforthilfe-Antrag kann die beantragte Summe eben auch nicht für den privaten Lebensunterhalt genutzt werden. Hierfür wären dann ggf. Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II (ALG II, auch bekannt als Hartz IV) zu beantragen. 

Zu diesen Leistungen wurde der Zugang deutlich erleichtert. Hierzu haben wir bereits in einem unserer anderen Beiträge (Wichtige Gesetzesänderungen im Rahmen der „Corona-Pandemie“) hingewiesen. 

Die Soforthilfe dürfte nach unserer Auffassung die Leistungen nach dem SGB II nicht ausschließen (jedenfalls dann, wenn erst im Zuge der Corona-Pandemie Leistungen nach dem SGB II beantragt werden mussten), da die beiden Leistungen (Soforthilfe und Leistungen zur Grundsicherung) eine gänzlich andere Zweckrichtung verfolgen und der Einsatz der Soforthilfe für die Betriebsausgaben zweckgebunden ist. Aber auch hier gilt: Jeder Fall ist verschieden.

Zu achten ist jedenfalls darauf, dass im Antrag auf Soforthilfe der/die Antragstellerin im Bundesland Sachsen erklärt, dass diese/r nicht bereits in den letzten 3 Monaten vor dem 11.03.2020 Leistungen nach dem SGB II (sog. „ALG II“) bezogen hat. 

Dies ist als Zuwendungserhebliche Tatsache mit einem „§“ gekennzeichnet. Werden hier falsche Angaben gemacht, dann kann sich daraus ein Subventionsbetrug ergeben. Eine pauschale Betrachtung verbietet sich allerdings, sodass sich im Zweifelsfall eine anwaltliche Beratung empfiehlt.

Welche Folgen können falsche Angaben daher haben?

In einfachen Fällen (§ 264 Abs. 1 StGB) droht bei vorsätzlicher Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe, bei leichtfertiger Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Für besonders schwere Fälle (§ 264 Abs. 2 StGB) sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Der Bestrafung entgeht nur, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird, bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, dies zu verhindern (sog. tätige Reue, § 264 Abs. 5 StGB).

Neben diesen möglichen strafrechtlichen Folgen ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der/die Antragsteller/in durch einen Subventionsbetrug als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen ist. D. h., der- oder diejenige, der/die sich aufgrund falscher Angaben einen eines Subventionsbetruges schuldig macht und hierfür rechtskräftig verurteilt wird, riskiert darüber hinaus auch seine Gewerbeerlaubnis.

Wer sich nicht sicher ist bei der Beantragung, sollte sich besser vorher anwaltlich beraten lassen, zumindest aber selbst oder zusammen mit seinem Steuerberater die eigenen Zahlen und damit den tatsächlichen Umfang des Liquiditätsengpasses vor Antragstellung näher beleuchten, um die die korrekte Höhe des voraussichtlichen Liquiditätsengpasses auch zutreffend in dem Antrag angeben zu können (zuwendungserhebliche Tatsache).

Gemäß der Vollzugshinweise für die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige des Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gilt:

Die Bewilligungsstelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Hilbert Kampf Sgumin Rechtsanwälte Partnerschaft



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