Corona – Sofortzuschuss ohne Rückzahlungsverpflichtung

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Corona-Soforthilfe durch nicht rückzahlbaren Zuschuss

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt für gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der freien Berufe, wie Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden. Diese werden mit einem einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Solo-Selbständigen und von Angehörigen der freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Vollzeit-Beschäftigten gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.

Welche Unternehmen werden gefördert?

Gefördert wird jedes Unternehmen, welches unabhängig von seiner Rechtsform eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Diese Regelung gilt also auch für Einzelunternehmer, die ein Gewerbe angemeldet haben. Für diese Solo-Selbständigen und Kleinstunternehmen mit unter 5 Beschäftigten gilt allerdings die Einschränkung, dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten. Nachweisen können Sie dies z. B. durch Ihre Einkommensteuererklärung.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u. a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und Ähnliches durch einen Zuschuss unterstützt werden.

Allerdings bleiben hierbei Liquiditätsengpässe und Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11.03.2020 entstanden sind, außen vor. Diese werden nicht gefördert. Der Stichtag vom 11.03.2020 erklärt sich dadurch, dass an diesem Tag die Situation von der WHO zur Pandemie erklärt worden ist.

Wie wird gefördert?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, der gestaffelt ist nach der Zahl der Beschäftigten wie folgt:

  • 9.000,00 € für 3 Monate für antragsberechtigte Solo-Selbständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
  • 15.000,00 € für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
  • 30.000,00 € für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürften ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen.

Wie läuft das Antragsverfahren?

Die Anträge sind von dem Hauptsitz des Unternehmens zu stellen.

Ausschließlich muss der Antrag über das Online-Portal

www.bw-soforthilfe.de

beantragt werden.

Hinweisen möchte ich in diesem Zusammenhang darauf, dass tatsächlich nur solche Kleinstunternehmen und Freiberufler einen Antrag stellen dürfen, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, stellt die Antragstellung einen Betrug bzw. Betrugsversuch dar, der mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden kann.

Wie lange dauert das Prozedere?

Das Prozedere wird insgesamt nur wenige Werktage in Anspruch nehmen. Anträge können nur auf dem angegebenen Online-Portal hochgeladen werden. Anträge auf dem Postweg oder per E-Mail können nicht bearbeitet werden.

Hilfe bieten die jeweiligen Industrie- und Handelskammern, für den Bodenseeraum wie folgt:

IHK Bodensee-Oberschwaben

Telefonnummer: 0751 / 409-250

Rechtsanwalt Daniel Müller LL.M.Eur


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