Corona und die Folgen für Wohnungseigentümergemeinschaften – das Wichtigste im Überblick

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Die Einschränkungen aufgrund der Corona-Krise erschweren auch die Arbeit der Verwalter und stellen sie und die Wohnungseigentümer vor Herausforderungen.

Eigentümerversammlungen können derzeit nicht stattfinden.

Was muss jetzt beachtet werden?

Eine neue Vorschrift müssen Sie als Verwalter und Wohnungseigentümer kennen!

Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (Art. 2 Covid-19-Gesetz) enthält in § 6 folgende Regelung:

„(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.“

Der Gesetzgeber stellt damit die Handlungsfähigkeit sowie die Finanzierung der Wohnungseigentümergemeinschaft sicher.

Achtung: Auch der Verwalter, dessen Amtszeit bereits abgelaufen ist, behält seine Position.

Was ist noch zu beachten?

Zahlungen:

Das Zahlungsmoratorium gilt nicht für Wohnungseigentümer. Das Hausgeld ist zu zahlen! Dies ist besonders hart für Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung vermietet haben und auf die monatliche Miete angewiesen sind.

Beschlüsse:

Schriftliche Beschlüsse sind möglich. Allerdings ist ein solcher Beschluss nur gültig, wenn alle Eigentümer zustimmen. Die Möglichkeit einer Online-Versammlung ist für Wohnungseigentümerversammlungen noch nicht vorgesehen.

Gerne unterstütze ich Sie bei allen Fragen rund um dieses Thema. Ich bin für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.


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