Coronaschutz nach Auslaufen der Schutzverordnungen

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Die in § 20a IfSG geregelte Impfpflicht von Mitarbeitern in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs ist zum Jahreswechsel weggefallen. Anfang Februar ist die corona-ArbschVO zusammen mit der Maskenpflicht ebenfalls abgeschafft worden. In Schulen müssen Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler auch bei positivem Test auf eine Infektion erscheinen, wenn sie keine oder nur äußerst milde Symptome haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich bei einer Infektion zwar grundsätzlich krankschreiben lassen. Dabei entscheidet dann der Arzt, ob Arbeitsfähigkeit vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass bei einer symptomfreien Infektion Arbeitsfähigkeit gegeben sein könnte.

Viele, die auf einen besonderen Schutz angewiesen sind, fragen sich nun, wie das z.B. mit dem allgemeinen Arbeitsschutz zusammen zu bringen ist. Das will ich hier näher beleuchten.

Mit dem Wegfall besonderer Regelungen ist wieder auf allgemeine Regelungen zurück zu greifen. Für Arbeitgeber gilt dann wieder § 618 BGB. Danach hat der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Hierneben gilt das Arbeitsschutzgesetz, das ebenfalls weitreichende Schutzregeln vorsieht.

Hieraus lässt sich ableiten, dass ein Arbeitgeber durchaus verpflichtet ist, durch geeignete Maßnahmen auch Infektionsschutz zu gewährleisten. Die Gefährdungsbeurteilung ist hierzu das zentrale Arbeitsschutzinstrument: Arbeitgeber leiten daraus erforderliche Schutzmaßnahmen ab, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Basis sind die DGUV Vorschrift 1 sowie das Arbeitsschutzgesetz. Ein vorsichtiger und fürsorglicher Arbeitgeber kann daher auch ganz generell bestimmen, dass Masken zu tragen sind. Es bedeutet auch, dass infizierte Mitarbeiter, die keine Symptome haben und deswegen theoretisch arbeitsfähig sind, so eingesetzt werden müssen, dass andere nicht gefährdet werden. Also mit Maske und, soweit möglich, in einem eigenen Raum oder im Homeoffice. Auch sollte den anderen Mitarbeitern empfohlen werden, sodann ebenfalls während der Arbeit eine Maske zu tragen.

Das gilt für Schulen nicht anders. Infizierte aber symptomfreie Schüler oder Lehrer müssen Maske tragen um andere nicht anzustecken.

Fraglich ist, ob sich ein Mitarbeiter strafbar machen kann, wenn er trotz Infektion zur Arbeit oder zur Schule erscheint. Das wird man nur dann bejahen können, wenn der Betroffene positiv weiß, dass er infiziert ist, trotzdem keine Maske trägt, also eine Infektion anderer billigend in Kauf nimmt, und es dann dadurch zu einer Infektion eines anderen kommt.

Bei einem Arbeitgeber hingegen ist eine Strafbarkeit praktisch kaum zu erwarten. Das liegt schon daran, dass die dafür erforderliche Garantenstellung des Arbeitgebers nicht so weitreichend ist. Wenn der Arbeitgeber verfügt, dass im Infektionsfall eine Maske getragen wird, hat er alles Notwendige getan. Er müsste das Tragen einer Maske schon ausdrücklich verbieten, um sich in die Gefahr zu begeben, sich mit § 13 StGB durch das Unterlassen von Maßnahmen strafbar gemacht zu haben, wenn sich nun ein Mitarbeiter oder Kunde ansteckt.

Nochmal anders sieht es aus, wenn das Tragen einer Maske nicht generell zu verlangen ist. So ist es z.B. bei Taxi- oder Busfahrern. Diese dürfen während der Fahrt keine Maske tragen, weil das deren Identifizierbarkeit verhindern würde und deswegen mit § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO verboten ist. Der Arbeitgeber kann schließlich nicht verlangen, dass sich seine Arbeitnehmer ordnungswidrig verhalten.

In der Konsequenz bedeutet das aber auch, dass ein Taxi- oder Busfahrer bei einer selbst symptomlosen Infektion arbeitsunfähig ist, weil er keine Maske tragen darf und damit seine Fahrgäste nicht vor Infektion


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