Crash EUR/CHF - müssen Geschädigte ihre Nachschussverpflichtung ggü. Swissquote erfüllen?

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Der 15. Januar 2015 hat Währungs-Geschichte geschrieben.

An diesem Tag hat die Schweizer Notenbank entgegen der letzten Verlautbarungen und ohne jegliche Vorankündigung den von ihr jahrelang verteidigten Referenzkurs des Euro gegenüber dem Schweizer Franken im Bereich von 1,20 aufgegeben.

In der Folge war der zuvor gehaltene Schweizer Franken ab 9.30 Uhr in der Spitze über 30 % gegenüber dem Euro aufgewertet.

Viele Währungsinvestoren und -trader, die zuvor auf ihren Depots auf die Fortsetzung der Stützungsmaßnahmen durch die Schweizer Notenbank gesetzt hatten, erlebten eine böse Überraschung.

Bedingt durch die extreme Volatilität nach der Kursfreigabe, teilweise auch durch die Aussetzung der Kursfeststellung bei einigen Devisenbrokern und auch durch die im Devisenhandel üblichen Hebeleinsätze von bis zum Faktor 100 (und mehr), verloren unzählige Bankkunden nicht nur ihre Depoteinlage, sondern sahen sich am Tagesende häufig einer Nachschusspflicht ihrer Bank gegenüber, die nicht selten ein Vielfaches ihrer vormals positiven Einlage betrug.

Auch der Schweizer Broker Swissquote fordert seit diesem Tag nach Presseberichten von mehr als 400 Kunden den Ausgleich der Negativ-Salden ein.

Kein Anspruch auf Erfüllung der Nachschusspflicht

Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner hat selbst u.a. als Finanzanalyst und Vermögensverwalter früher operativ mehrere Jahre in Vermögensverwaltungen gearbeitet: „Unsere Kanzlei betreut etliche Mandanten, die Kunden bei Swissquote sind. Wir stehen auf dem Rechtsstandpunkt, dass die Bank keinen rechtlichen Anspruch auf Erfüllung der Nachschusspflichten gegenüber den betroffenen Kunden hat.

Hierfür sprechen verschiedene Gründe. So hat Swissquote in der Vergangenheit in der Öffentlichkeit damit geworben, dass etwaige Verluste die gezahlte Einlage nicht übersteigen würden. Nunmehr aber sollen Kunden eben teilweise ein Vielfaches ihrer Einlage an die Bank zahlen – ein Widerspruch.

Inhaltlich beruft sich Swissquote bei der Geltendmachung der Nachschussforderung auf die AGB, in denen dieses Recht geregelt sein soll. Allerdings dürften die verwendeten AGB vor allem nach deutschen Rechtsmaßstäben einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. So verteilen die AGB Risiken im Geschäftsverkehr bereits einseitig zulasten des Kunden. Außerdem dürften die Hinweise in den AGB zu dem hier einschlägigen Themenkomplex „Nachschusspflicht“ nicht den Anforderungen an den Inhalt von Warnhinweisen gemessen an der deutschen Rechtsprechung genügen.

Hinzu kommt hier, dass Swissquote bei Geltendmachung der Nachschussforderung zugleich als Darlehensgeber auftritt. Ob dieses de facto-Darlehensgeschäft allerdings den rechtlichen Anforderungen an die vorherige Kundenaufklärung und auch an die vorherige sog. Kreditwürdigkeitsprüfung entspricht, ist überaus fraglich.“

Swissquote als sog. „Gegenpartei“ im Interessenkonflikt

Rechtsanwalt Kurdum weiter: „Kardinal-Argument für diese Unangemessenheit der AGB ist im Übrigen in diesem Zusammenhang, dass sich Swissquote in freier Entscheidung dazu entschlossen hat, als Bank bei ihren Finanzdienstleistungen immer als „Gegenpartei“ zu den einzelnen Kundenpositionen aufzutreten.

Schlagwortartig vereinfacht ausgedrückt, Swissquote hat die Kunden-Positionen „ins eigene Buch“ genommen.

Wer als Bank – anders als Swissquote – Wertpapierorders von Kunden als reiner Abwickler nur an die jeweiligen Börsenhandelsplätze, z. B. das Europäische Banken-System, weiterleitet, ohne eine solche Kundenorder zuvor in das eigene Buch genommen zu haben, dessen Pflichten und Risiken gegenüber dem Kunden sind definitionsgemäß andere als die von Swissquote, die sämtliche Kundenpositionen spiegelbildlich abbildet und sich somit immanent in einem Interessenkonflikt mit ihrem Kunden befindet bzw. befinden muss.

Gleichwohl profitiert Swissquote bekanntermaßen gewöhnlich von diesem selbst gewählten Geschäftsmodell, in dem sie nämlich aus der Differenz der dem Kunden gestellten Kurse und der eigenen Hedging-Kurse kontinuierlich Gewinne erwirtschaftet. Diese kontinuierlichen Gewinne aus diesem Geschäftsmodell würde Swissquote natürlich nicht erzielen, wenn sie sich – wie eben viele andere Geschäftsbanken, die die Kundenpositionen nicht „ins eigene Buch nehmen“ – mit der reinen Abwicklung von Kundenorders gegen kleineres Entgelt begnügen würde.

Unnötig zu erwähnen, dass dann aber auch Swissquote die Pflichten und auch Risiken tragen muss, die aus diesem Geschäftsmodell resultieren. Dann aber hätte Swissquote schon zu ihrer eigenen Absicherung die Pflicht, geeignete Hedging-Positionen einzugehen und diese Positionen korrekt zu verwalten. Wie sie dies tut, ist dabei ihre eigene Sache. Dies geht den einzelnen Kunden von Swissquote nichts an.

Sollten Swissquote hier Fehler unterlaufen oder sie schlicht von den Marktereignissen „überrollt“ werden, trifft sie allein dieses Risiko, keineswegs den Kunden.

Mit diesen Argumenten sollten Kunden nach Möglichkeit bereits außergerichtlich ein akzeptables Ergebnis mit Swissquote erzielen können. Wir können Betroffenen, soweit sie sich bislang noch nicht anwaltlich haben beraten lassen, nur zuraten, bei einer spezialisierten Kanzlei Rechtsrat einzuholen.“  

Seit dem Jahr 2002 und somit seit über 13 Jahren betreuen Dr. Späth & Partner erfolgreich geschädigte Kapitalanleger.

Wenn Sie mehr über Ihre Rechte als Geschädigter erfahren möchten, so senden Sie uns bitte eine E-Mail mit der Angabe Ihres Namens, Anschrift, E-Mail, Telefonnummer und der von Ihnen gehaltenen Investition. Gerne können Sie uns auch postalisch, per Telefon oder per Fax kontaktieren. Wir versichern anwaltlich, dass wir Ihre Informationen vertraulich behandeln werden.

Kontakt:

Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum, CEFA


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