Daimler Diesel Klage – OLG Köln sieht Chancen auch bei freiwilliger Kundendienstmaßnahme

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Erst kürzlich erging das erste Berufungsurteil im Dieselskandal gegen den deutschen Automobilhersteller Daimler (OLG Köln, Urteil vom 06.09.2019 – 19 U 51/19).

Vorweg: Noch nie waren Chancen auf Schadensersatz höher, jetzt auch für Mercedes, die nur in der "freiwilligen Kundendienstmaßnahme" waren.

Geklagt hatte ein Mercedes–Besitzer eines 40.000 Euro teuren Mercedes 220 CDI der Abgasnorm Euro 5. Der Kläger forderte Schadensersatz, da nach seinem Vortrag in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde, sodass die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte nicht eingehalten werden konnten, jedoch vergeblich:

Er scheiterte in der ersten Instanz vor dem Landgericht Aachen. Nach Auffassung des Landgerichts war der Vortag des Klägers bezüglich der unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht detailliert genug.

Das Oberlandesgericht Köln in der nächst höheren Instanz war jedoch anderer Meinung: Der Vortrag des Klägers wurde in der ersten Instanz nicht hinreichend berücksichtigt. Dies stelle eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör und speziell der umfassenden Berücksichtigungspflicht gem. § 286 Abs.1 Satz 1 ZPO dar. Damit liege ein Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs.2 Satz 1 Nr.1 ZPO vor. Es handele sich bei dem Vorbringen des Klägers gerade nicht um eine Aussage „ins Blaue hinein“ oder „aufs Geratewohl“. Die Einschätzung des Aachener Landgerichts ist damit nicht tragfähig. Der Kläger habe detailliert genug zu den Abschalteinrichtungen vorgetragen.

Ein auf Vermutungen gestützter Vortrag sei in diesem Fall ausreichend. Das Gericht bestätigt, dass eine sichere Kenntnis ohne Einblick in die Prozesse und Produktionsabläufe des Herstellers regelmäßig nicht möglich ist. Es dürfte von Klägern im Rahmen des Abgasskandals nicht Unmögliches gefordert werden.  Deshalb sei es vorerst zulässig, den Vortrag bezüglich der Abschalteinrichtungen auf Vermutungen zu stützen.

Auch muss der Kläger nicht darlegen, welche konkrete Person auf Beklagtenseite die Täuschung vorgenommen haben soll. Der Vertragspartner einer juristischen Person dürfe aufgrund des Gleichstellungsarguments nicht schlechter gestellt werden als der Vertragspartner einer einzigen natürlichen Person.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte darüber hinaus, dass das Inverkehrbringen eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs eine arglistige Täuschung im Sinne des Gesetzes ist. Es läge eine Täuschung gegenüber allen potentiellen Kunden vor, die von der Funktionsweise und Installation der Motorsteuerungssoftware keine Kenntnis haben. Insbesondere sei die Zulassung und Nutzbarkeit der von der Täuschung betroffenen Fahrzeuge beeinträchtigt. Auch Einbußen des Verkehrs- und Wiederverkaufswert drohen.  Bereits der Abschluss des Kaufvertrages über ein vom Dieselskandal betroffenes - und damit mangelhaftes - Fahrzeug begründe einen Schaden.

Aufgrund des Berufungsurteils gelangt der Fall zurück zum Aachener Landgericht. Dort ist nun die Beweisaufnahme durchzuführen.

Wenn auch Ihr Mercedes "nur" von der freiwilligen Kundendienstmaßnahme betroffen ist, nehmen Sie nicht an dem Software Update teil, da auch Ihr Fahrzeug, welches Baujahr 2016 und älter ist, nunmehr von einer Rückrufaktion betroffen sein wird.

Rechtsfolge:

Sie können Ihren Mercedes an den Hersteller zurückgeben und erhalten den damaligen Kaufpreis erstattet.

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