Darf die Polizei mein Auto nach Betäubungsmitteln durchsuchen?

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Die Polizei darf ohne jeden Grund und Anlass eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführen. Sie weist den Fahrzeugführer an, anzuhalten und fordert diesen im Rahmen der Verkehrskontrolle auf, Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzuzeigen. Häufig lässt sie sich auch noch nachweisen, dass ein Verbandskasten und das Warndreieck mitgeführt werden.
 
Die Polizeibeamten dürfen sich das Auto von außen genau ansehen, aber grundsätzlich nicht durchsuchen, wenn der Fahrzeugführer nicht mit einer Durchsuchung einverstanden ist. Wenn die Polizei den Fahrzeugführer fragt, ob sie sich im Wagen ein wenig umsehen darf, muss er dem nicht zustimmen. Er darf dies verweigern.

Eine Durchsuchung des Fahrzeugs darf nur durchgeführt werden, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorhanden ist oder Gefahr im Verzug vorliegt, d.h. es muss die Gefahr bestehen, dass Beweismittel vernichtet werden, wenn die Polizei nicht sofort tätig wird. Wenn sich Drogen im Fahrzeug befinden und die Polizei durchsucht nicht sofort, besteht die Gefahr, dass die Betäubungsmittel danach nicht mehr auffindbar sind, da diese konsumiert, verkauft oder vernichtet wurden.
 
Die Polizei durchsucht das Fahrzeug in der Regel dann, wenn sie im Fahrzeug Marihuanageruch wahrnimmt oder oft auch dann, wenn sich z.B. im Rahmen der Verkehrskontrolle herausstellt, dass der Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln das Fahrzeug geführt hat und sich im Fahrzeug Betäubungsmittel befinden könnten.
 
Teilweise werden Fahrzeuge aber auch ganz gezielt aufgehalten und durchsucht, ohne dass ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt und ohne dass die Polizei konkrete Hinweise auf eine mögliche Straftat hat. Dies betrifft meist polizeibekannte Betäubungsmittelkonsumenten. Mandanten haben mir gesagt, dass sie das Marihuana in einer Plastikfolie verpackt hatten. Dieses befand sich zudem in einem luftdichten Marmeladeglas im Handschuhfach. Im Auto wurde kein Joint geraucht. Es war ausgeschlossen, dass im Fahrzeug Marihuanageruch wahrzunehmen war. Dennoch haben Polizeibeamte das Fahrzeug durchsucht und dies damit gerechtfertigt, dass Marihuanageruch vorhanden war.
 
Durchsucht die Polizei das Fahrzeug, sollten die Betroffenen der Durchsuchung sofort widersprechen. Gut ist es, wenn weitere Fahrzeuginsassen vorhanden sind, die den Widerspruch bezeugen können.

Findet die Polizei Betäubungsmittel im Fahrzeug, wird gegen den Betroffenen ein Strafverfahren eingeleitet. Auch wenn die Durchsuchung unrechtmäßig war, es ist äußerst schwierig, ein Beweisverwertungsverbot geltend zu machen. Auch die erfahrensten Strafverteidiger werden bestätigen, dass sie nur in absoluten Einzelfällen ein Beweisverwertungsverbot bei Gericht durchsetzen können.
 
Wenn die Polizei im Auto Betäubungsmittel gefunden hat und fragt den Betroffenen, ob er zu Hause auch noch Betäubungsmittel hat, braucht er die Frage nicht zu beantworten. Einem unserer Mandanten ist es passiert, dass er auf diese Frage mit „Ja“ geantwortet hat. Dies führte dazu, dass die Polizeibeamten zu ihm nach Hause gefahren sind und dort durchsucht haben. Hier konnte ich dann glücklicherweise ein Beweisverwertungsverbot durchsetzen.
 
Wer verbotene Gegenstände wie Betäubungsmittel und Waffen im Fahrzeug transportiert, darf sich nicht zu sicher fühlen. Eine Durchsuchung des Autos erfolgt oft schneller als sich Betroffene vorstellen können.
 
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