Darf mein Chef mich per Video überwachen? Wann muss ich darüber informiert werden?

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Die Frage nach der (heimlichen) Videoüberwachung durch den Arbeitgeber am Arbeitsplatz wirft unterschiedliche Aspekte auf, die sowohl aus Arbeitgebersicht als auch aus Sicht der Arbeitnehmer betrachtet werden müssen. Arbeitnehmer fühlen sich durch eine solche Überwachung in der Regel in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, während Arbeitgeber berechtigte Interessen an der Überwachung ihrer Mitarbeiter haben können. Der Gesetzgeber hat diese widerstreitenden Interessen berücksichtigt und eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur unter strengen Vorgaben zugelassen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Videoüberwachung in öffentlichen Räumen oder um eine Überwachung in nicht öffentlich zugänglichen Räumen handelt.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Videoüberwachung erlaubt?

Im Falle einer öffentlichen Videoüberwachung ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Kameraüberwachung zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen oder für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und die Interessen des überwachten Arbeitnehmers nicht überwiegen. 

Muss der Arbeitgeber darauf hinweisen? 

Grundsätzlich JA! Der Arbeitnehmer muss über die Überwachung durch entsprechende Hinweisschilder informiert werden. Grundsätzlich ist die Überwachung von öffentlich zugänglichen Räumen wie Verkaufsräumen, Geschäften, Museen, Parkplätzen, Tankstellen usw. zur Wahrnehmung des Hausrechts erlaubt. 

Wann ist die Videoüberwachung untersagt? 

Der Arbeitgeber darf die gewonnenen Daten nicht nutzen, um den Arbeitnehmer auszuspionieren, da eine regelmäßige Videoüberwachung des Arbeitnehmers ohne konkreten Zweck unzulässig ist. Eine Nutzung der Daten für andere Zwecke ist nur erlaubt, wenn dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.

Darf der Arbeitgeber mich heimlich überwachen?

Die heimliche Videoüberwachung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt. Ein wichtiger Grund für eine solche Überwachung liegt vor, wenn sie der Aufdeckung einer Straftat dient. Es muss ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung durch den Mitarbeiter bestehen und mildere Mittel zur Aufklärung des Verdachts müssen bereits ausgeschöpft worden sein, sodass die heimliche Videoüberwachung die einzige verbleibende Möglichkeit darstellt. Zudem darf die Überwachung nicht unverhältnismäßig sein. Nur unter Beachtung dieser Voraussetzungen darf der Arbeitgeber das gewonnene Beweismaterial in einem (Kündigungsschutz-)Prozess verwerten.

Gibt es Räumlichkeiten die tabu sind?

Definitiv! Es ist zu beachten, dass Toiletten, sanitäre Räume, Umkleidekabinen usw. weder offensichtlich noch heimlich per Video überwacht werden dürfen.

Wie kann ich mich dagegen wehren?

Für Arbeitnehmer, die den Verdacht haben, dass ihr Arbeitgeber Videodaten in unzulässiger Weise erhebt, empfehle ich, sich an den Betriebsrat zu wenden. Falls kein Betriebsrat vorhanden ist, sollten Sie den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens kontaktieren. Zusätzlich kann Ihnen ein Rechtsanwalt dabei behilflich sein, Ihre Rechte wahrzunehmen.

Wie muss mit unzulässigen Aufnahmen umgegangen werden?

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht möchte ich Arbeitgebern den Tipp geben, dass sie im Falle einer Videoüberwachung, die nicht zwingend erforderlich war, verpflichtet sind, die aufgenommenen Daten unverzüglich zu löschen. Eine Nutzung und Verarbeitung der Daten ist nicht erlaubt. Zudem dürfen die durch eine im Kassenbereich installierte Videokamera erlangten Daten nicht zur Überwachung der Mitarbeiter verwendet werden. Sollten Sie die erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet haben, sind Sie verpflichtet, diese Person über die Verarbeitung oder Nutzung der Daten zu informieren.

Was kann der Betriebsrat tun?

Grundsätzlich haben Arbeitgeber das Recht, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Wenn jedoch ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser bei der Einführung und Anwendung der Videoüberwachung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

Können unzulässige Aufnahmen vor Gericht verwendet werden?

Nein! Es ist wichtig zu beachten, dass widerrechtlich oder unzulässig erhobene Daten durch Videoüberwachung einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber diese Daten nicht zur Beweisführung nutzen dürfen.

RA Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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