Darknet Bestellung abgefangen - Betäubungsmittel

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Der nachfolgende Artikel zeigt auf, welche Gründe es haben kann, dass eine Darknet-Bestellung nicht beim Besteller ankommt, welche Gefahren drohen, wenn das Paket aus dem Darknet von der Polizei oder dem Zoll abgefangen wurde und wie sich u.U. eine Verurteilung vermeiden lässt.

Dass eine Bestellung aus dem Darknet nicht beim Besteller ankommt, kann mehrere Gründe haben.
 
Evtl. hat der Händler aus dem Darknet die Bestellung nicht versendet. Diese Version ist jedoch eher selten, da der Händler in der Regel zufriedene Kunden möchte, die erneut bestellen. Möglich wäre auch, dass ein Paket verloren ging. Auch dies dürfte eher selten der Fall sein.
 
Es besteht bei Betäubungsmittelbestellungen im Darknet immer die Gefahr, dass das Paket von den Ermittlungsbehörden abgefangen wurde. Wenn dies der Fall ist, ist Vorsicht geboten.


Einleitung eines Strafverfahrens

Gegen den Besteller bzw. den Empfänger der Sendung wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren wird in der Regel gegen die Person eingeleitet, die als Empfänger auf dem Paket genannt ist. Ob die Person tatsächlich eine Bestellung im Darknet aufgegeben hat, ist in diesem Fall erst einmal unbedeutend. Da Name und Anschrift auf der Postsendung stehen, gehen die Ermittlungsbehörden davon aus, dass auch diese Person die Bestellung aufgegeben hat und beginnen gegen diese Person zu ermitteln.
 
 Je nach Menge und Art des bestellten Betäubungsmittels und je nachdem wie weit die Bestellung bereits zeitlich zurückliegt, werden die Ermittlungsbehörden unterschiedliche Schritte einleiten.


Versand des Anhörungsbogens oder Vorladung von der Polizei

Wurde z.B. nur eine geringe Menge an Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln im Darknet bestellt, erhält der Betroffene in der Regel einen Anhörungsbogen zugesandt. Zum Teil erfolgt eine Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei. Wie sich Betroffene hier am besten verhalten, habe ich bereits in meinen anderen Rechtstipps geschildert. Weitere Ausführungen hierzu erhalten Sie am Ende des Rechtstipps.

Hausdurchsuchung oder Postüberwachung

Bei der Bestellung von größeren Mengen drohen Hausdurchsuchungen und die Anordnung von Postüberwachungen. Liegt eine Bestellung aus dem Darknet bereits Jahre zurück, kann sein, dass von einer Hausdurchsuchung abgesehen wird, weil die Ermittlungsbehörden nach so langer Zeit nicht mehr davon ausgehen, bei einer Durchsuchung Drogen zu finden.
 
Bei einer Hausdurchsuchung wird nach Betäubungsmitteln gesucht, insbesondere nach den Betäubungsmitteln, die sich auch in der abgefangenen Postsendung befunden haben. Befand sich darin z.B. Ecstasy und wird beim Betroffenen auch Ecstasy gefunden, ist dies ein Indiz dafür, dass die Bestellung im Darknet aufgegeben wurde. Die Polizei sucht auch nach Indizien, die die Betäubungsmittelbestellungen aus dem Darknet bestätigen, z.B. Paketverpackungen. Außerdem werden in der Regel die Computer, Handys, Tablets durchgesehen bzw. beschlagnahmt, um Nachweise für Betäubungsmittelbestellungen zu finden. Gleiches gilt für Festplatten, USB-Sticks und weitere Datenträger. Durchsucht werden zudem meist auch die Fahrzeuge des Verdächtigen. Zudem suchen die Ermittler regelmäßig nach Waffen und Falschgeld.
 
 Problematisch sind teilweise auch Zufallsfunde, z.B. wenn sich auf dem Telefon des Betroffenen Photos oder Videos junger Frauen oder Männer in erotischen Posen befinden, bei denen nicht gewiss ist, ob diese bereits 18 Jahre alt sind. Dann droht ein Verfahren wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften. Kann auch noch nachgewiesen werden, dass die Bilder oder Videos auf einer Plattform hochgeladen oder versandt wurden, droht ein Verfahren wegen Verbreitung jugendpornographischer Schriften.
 
Auch wenn die Personen tatsächlich 18 Jahre oder älter sind, wird in der Regel zunächst einmal ein Verfahren eingeleitet.


Das richtige Verhalten, wenn eine Darknet Bestellung abgefangen wurde.

Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus und machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Sie wissen in der Regel nicht, was Sie sagen dürfen und was nicht.
 
Einer meiner Mandanten fragte mich, ob er bei der Polizei sagen soll, dass die Bestellung nur für den Eigenbedarf erfolgte. Die Antwort ist: NEIN! Wenn er diese Aussage macht, liefert er selbst die Angaben für seine eigene Verurteilung, da er damit einräumt, selbst bestellt und die Ware auch erhalten zu haben. Dies müssten ihm sonst die Behörden erst einmal nachweisen. Können sie das nicht, wird das Ermittlungsverfahren eingestellt. So war es dann bei unserem Mandanten auch. Ohne seine Angaben konnte kein Tatnachweis geführt werden.
 
Bei Bestellungen im Darknet sind Nachweise für die tatsächliche Bestellung und auch den Erhalt der Betäubungsmittel schwer zu führen. Daraus ergeben sich hervorragende Verteidigungschancen. Es ist daher sehr wichtig, dass Betroffene schweigen und sich zeitnahe an einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Bereich des Darknets wenden.
 
Es empfiehlt sich auch nicht, bei der Polizei anzurufen und nachzufragen, was die Polizei weiß. Die Vernehmungstaktiken der Polizeibeamten sind nicht zu unterschätzen.

Der sicherste Weg für den Betroffenen ist der sofortige Anruf bei einem Strafverteidiger, der Akteneinsicht beantragt. Der Tatverdächtigte schweigt. Der Anwalt weiß, wie er mit der Staatsanwaltschaft kommunizieren muss, um das beste Ergebnis für seinen Mandanten zu erzielen.
 
Bei uns in der Kanzlei wurden bisher alle Betäubungsmittelbestellungen aus dem Darknet im Ermittlungsverfahren eingestellt. D.h. die Betroffenen mussten nicht zu Gericht, haben keine Geldstrafe erhalten und auch keinen Eintrag im Führungszeugnis.
 
Wenn nicht beabsichtigt ist, einen Anwalt zu beauftragen, ist es meiner Erfahrung nach am besten, der Vorladung von der Polizei nicht nachzukommen, keine Angaben zu machen und einfach abzuwarten.

Sämtliche Informationen in meinen Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich u.U. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können.

Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns gerne.
Wir teilen Ihnen gerne unverbindlich am Telefon mit, ob unserer Meinung nach die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich ist oder nicht.


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