Darlegung der betrieblichen Beeinträchtigungen bei krankheitsbedingter Kündigung

  • 1 Minuten Lesezeit

Zur Vermeidung betrieblicher Beeinträchtigungen ist bei einer krankheitsbedingten Kündigung grundsätzlich für einen Zweijahreszeitraum eine zur Vertretung befristete Kraft einzustellen, um eine beeinträchtigende dauerhafte Doppelbesetzung zu vermeiden. Im Einzelfall kann aber auch die unbefristete Einstellung arbeitsmarkt- oder aufgabenbedingt erforderlich sein. Dies ist aber zu belegen durch konkrete erfolglose Anstrengungen auf dem Arbeitsmarkt oder konkrete Ausführungen zur Spezifik der geschuldeten Arbeitsleistung, die eine überbrückende Vertretung bis zur wieder dauerhaften Übernahme der Tätigkeiten durch die dann wieder arbeitsfähige Vertretene ausschließt.

Sachverhalt:
Die Parteien streiten über eine krankheitsbedingte Kündigung. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 2020 als Bilanzbuchhalterin beschäftigt. Sie ist seit dem 06.12.2021 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagements lehnte die Klägerin im Juni 2022 ab. Vom 24.08.2022 bis 14.10.2022 wurde die Klägerin stationär in einer Klinik behandelt. Eine erneute Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement vom 27.10.2022 nahm die Klägerin ebenfalls nicht an. Am 04.11.2022 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten personenbedingten Kündigung gemäß § 102 BetrVG an. Im Anhörungsschreiben heißt es u.a., dass erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen entstanden seien. Es sei versucht worden, die Aufgaben der Klägerin auf Kollegen umzuverteilen. Die konstant erhöhte Arbeitslast sei für die Kollegen aber dauerhaft nicht tragbar. Der Arbeitsplatz müsse zumindest teilweise ersetzt werden. Nach Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.11.2022 zum 31.12.2022. Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben. Die Beklagte trägt vor, dass durch den langfristigen Ausfall der Klägerin erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen entstanden seien und der Arbeitsmarkt eine befristete Neueinstellung nicht hergäbe und mit der Bedeutung der Tätigkeit auch nicht vereinbar sei. Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.
Wenn Sie Fragen zu dem Thema Darlegung der betrieblichen Beeinträchtigungen bei krankheitsbedingter Kündigung haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marius Schrömbgens

Beiträge zum Thema