Darlehensgebühr im Rahmen von Bausparverträgen zurückerhalten!

  • 2 Minuten Lesezeit

Geld zurück – Bausparer, die eine „Darlehensgebühr“ gezahlt haben, dürfen nun auf die Erstattung ihres Geldes hoffen (BGH, Urt. v. 08.11.2016 – Az. XI ZR 552/15).

Mit Urteil vom 08.11.2016 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe die Erhebung einer Darlehensgebühr in Höhe von 2 Prozent für unzulässig erachtet.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband, der sich mit einer Unterlassungsklage nach § 1 UKlag gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel wendete. Diese Klausel sah vor, dass mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Gebühr von 2 Prozent des Bauspardarlehens dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird. Nach Auffassung der Kläger, verstoße die Klausel gegen § 307 BGB.

Nach einer Abweisung der Klage in beiden Vorinstanzen, hatte nun die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Kläger Erfolg.

Der BGH entschied nun, dass die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweiche. Die Darlehensgebühr unterliege als sogenannte Preisnebenabrede der gerichtlichen Klauselkontrolle.

Abweichend von dem gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, werde mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das gerade nicht laufzeitabhängig ausgestaltet sei. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, sei – nach Ansicht des BGH – dieses gesetzliche Leitbild auch für Bauspardarlehensverträge maßgebend. Auch erachtet der BGH in ständiger Rechtsprechung Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken für unvereinbar, wenn diese der Abgeltung des Tätigkeitsaufwands, zu dem der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden, dienen. Zweck der Erhebung der Gebühr sei allein die Kompensation des Verwaltungsaufwands der Bausparkasse, der für die Tätigkeit der Beklagten im Rahmen des Bauspardarlehens anfalle. Die Darlehensgebühr diene damit allein dem Eigeninteresse der Bausparkasse und könne daher nicht dem Kunden angelastet werden.

Hierdurch entstehe eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Bausparkasse. Vor allem ziele die Gebühr nicht auf die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens ab, sodass die Gebühr auch nicht mit einem kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft gerechtfertigt werden könne. Zudem fehle es an auch einem Ausgleich der Darlehensgebühr durch Individualvorteile für Bausparkunden.

Von diesem Urteil können Kunden mit einem älteren Bausparvertrag profitieren, die ihr Darlehen erst noch beantragen wollen oder aber bereits eine Gebühr von bis zu 2 % gezahlt haben.

MPH Legal Services RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) – vertritt bundesweit Bausparkunden (u. a. der BHW, Wüstenrot und LBS) gegenüber Bausparkassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema