Darlehenswiderruf/OLG Karlsruhe: wirksam nur bei Widerrufserklärung aller Darlehensnehmer!

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Das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.12.2015, 17 U 145/1) hat in einer – nach hiesigem Dafürhalten – überaus bedeutsamen Entscheidung den singulär ausgeübten Widerruf durch einen von zwei – zwischenzeitlich geschiedenen – Darlehensnehmern für unzulässig erklärt und die Klage daher als unbegründet abgewiesen.

Da alle Darlehensnehmer Vertragspartner der darlehensgebenden Bank sind, bedarf es auch der gemeinsamen Ausübung des Widerrufsrechts, so das Gericht in einer durchaus streitbaren Entscheidung.

Enthält sich einer der Darlehensnehmer – was bei zerrütteten Eheverhältnissen immer wieder vorkommt –, den Widerruf selbst auszuüben, geht die Widerrufserklärung des anderen Darlehensnehmers ins Leere.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Verweis auf vergleichbare Gestaltungsrechte, wie beispielsweise der Kündigung, der Minderung sowie dem Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht. Auch dort könne die Ausübung nur wirksam durch alle betroffenen Vertragspartner aufseiten des/der Erklärungswilligen erfolgen. Dogmatisch sei dies auch dem Umstand geschuldet, dass alle Darlehensnehmer als Gesamtschuldner haften würden. Auch die Vorschrift des § 351 BGB lasse einen dahingehenden gesetzgeberischen Willen erkennen.

Die Entscheidung ist von äußerster Brisanz. So zeigt sie doch auf, dass unbedingt darauf geachtet werden sollte, dass der Widerruf durch alle Darlehensnehmer – im Zweifel höchstpersönlich – erklärt werden sollte.

Zugleich zeigt die Entscheidung nach hiesigem Dafürhalten ein weiteres Einfallstor für die erfolgreiche Ausübung des Darlehenswiderrufsrechts auf: Wenn schon die Erklärung des Widerrufs der – auf Abschluss der Verbraucherdarlehensverträge gerichteten – Willenserklärungen durch alle Darlehensnehmer erforderlich ist, so kann eine vielfach in den Widerrufsbelehrungen der Banken und Sparkassen vorzufindende Belehrung, wonach die Ausübung des Widerrufsrechts jedem Darlehensnehmer (allein) zustehe, keinen rechtlichen Bestand haben. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, NJW 2009, 3572). Eine so geartete Formulierung suggeriert den Darlehensnehmern nämlich gerade, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Darlehensnehmer genüge. Dies ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts aber gerade nicht der Fall.

MPH Legal Services vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen gegenüber Banken und Sparkassen.

http://www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/


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