Das Betäubungsmittelrecht nach dem BtMG

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Das Betäubungsmittelrecht regelt die Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln. Die Vorschriften finden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Das BtMG regelt, welche Stoffe als Betäubungsmittel gelten sowie die Strafbarkeit des Umgangs mit Betäubungsmitteln.

Was sind Betäubungsmittel?

Anlage 1 BtMG listet die Stoffe auf, die als nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel gelten. Hierunter fallen Drogen wie Azteken-Salbei oder Meskalin. Einige der dort genannten Stoffe kommen im deutschen Raum auch natürlich vor, wie zum Beispiel das Psilocin, das in einheimischen spitzkegeligen Kahlköpfen enthalten ist. Solche Pilze mit Psilocybingehalt zu sammeln ist verboten, auch wenn diese „frei“ in der Natur wachsen.

Anlage 2 BtMG definiert die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Das sind in der Regel Grundstoffe, die für die Herstellung von Arzneien oder anderen legalen Wirtschaftsgütern benötigt werden. Hierunter fällt beispielsweise Diamorphin, bekannt auch als Heroin oder Isocodein. Letzteres wird für die Herstellung von Hustenstillern verwendet.

In Anlage 3 BtMG werden schließlich die verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel aufgeführt. Zu diesen zählt das Cannabis, soweit dieses amtlich genehmigt angebaut wurde, oder auch die Amphetamine, die zum Beispiel in Form von Ritalin verschrieben wird.

Welcher Umgang ist erlaubt?

Das BtMG stellt fast jeglichen Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, es sei denn, man besitzt für bestimmte Stoffe eine Erlaubnis. So ist bereits der bloße Besitz oder der Erwerb bzw. das Sichverschaffen von Betäubungsmitteln strafbar. Lediglich der reine Konsum von Betäubungsmitteln ist straflos. Wer aber hierzu beispielsweise den Joint in die Hand nimmt und nach dem Zug an einen anderen weiterreicht, macht sich bereits strafbar.

Lediglich der letzte der Reihe bleibt straflos. Im Übrigen gilt, dass aufgrund des weitreichenden Gesetzeswortlautes fast jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln strafbewehrt ist. Selbst wer lediglich seine Wohnung zur Verfügung stellt, dass jemand ohne Befugnis Betäubungsmittel konsumiert, macht sich strafbar.

Der „Judasparagraf“

Das BtMG enthält eine Besonderheit: den im Volksmund bezeichneten „Judasparagrafen“. Diese Regelung findet sich im berühmten § 31 BtMG. Nach dieser Vorschrift kann ein Täter mit Strafmilderung oder gar von einem Absehen der Strafe rechnen, wer gegenüber den Ermittlungsbehörden zur Aufklärung der Straftat und über die Mittäter wesentlich mit Erfolg beiträgt, also seine Mittäter „verrät“. Im Drogenmilieu werden deshalb auch Verräter als „31er“ bezeichnet.

Allerdings hat der Judasparagraf einen Haken: Wer als Zweiter oder Dritter „petzt“, kommt nicht in den Genuss einer Strafmilderung oder Absehen der Strafe, da er nun nicht mehr zur Aufklärung wesentlich beitragen kann, da dies bereits durch die erste „Petze“ geschehen ist. Aufgrund dieser Regelung beginnt oft ein Wettlauf der Mittäter, sich gegenseitig zu belasten, mit dem Ergebnis, dass am Ende alle Beteiligten härter bestraft werden, als wenn sie vom Schweigerecht Gebrauch gemacht hätten. Aus Sicht der Kriminalitätsbekämpfung ein nützliches Werkzeug der Strafaufklärung, aus Sicht der Verteidigung mit Vorsicht zu genießen.


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