Das Jugendamt hat mir mein Kind weggenommen - wie bekomme ich es zurück?

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In der Praxis gibt es zwei Situationen, in denen das Eingreifen des Jugendamtes zu einer Unterbringung der Kinder in Wohngruppen, Pflegefamilien oder gar Heimen vorkommt.

Entweder die Eltern haben -  zumeist unter erheblichen Druck -  der Fremdunterbringung zugestimmt oder ein Gericht hat auf Anregung eines Jugendamtes in einem Sorgerechtsverfahren beschlossen, dass den Eltern das Sorgerecht oder wesentliche Teile davon entzogen werden und ein dann eingesetzter Amtsvormund hat die Unterbringung entschieden.

Für beide Fälle gilt natürlich, dass es Wege gibt, die Kinder wieder in den Haushalt zurückzuholen.


Rückholung der Kinder, wenn ich der Fremdunterbringung zugestimmt habe

Bevor man hier aktiv wird, sollte man zunächst noch einmal genau prüfen, was der Hintergrund der Fremdunterbringung war. Wenn die Gründe nie stichhaltig waren oder aufgrund Veränderungen auf Seiten der Eltern oder oft auch der Entwicklung der Kinder eine Gefährdung im Haushalt der Eltern nicht mehr besteht, kann die Zustimmung zur Unterbringung von Seiten der Eltern natürlich widerrufen werden. Dazu teilt man dem Jugendamt mit, dass man mit der Maßnahme nicht mehr einverstanden ist. Dies sollte man aber nicht leichtfertig tun. Insbesondere sollte man seine Kinder nicht einfach aus der Einrichtung abholen.

In der Praxis hat sich bewährt, dass man mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf (z.B. in drei Monaten) ankündigt, die Kinder in den Haushalt zurückholen zu wollen. Dies ermöglicht einerseits eine vorbereitete Rückführung und andererseits schützt es davor, dass von Seiten des Jugendamtes  mittels eines Eilverfahrens beim Familiengericht doch noch ein Sorgerechtsentzug erfolgt. Letzteres passiert in der Praxis häufig, da Familiengerichte schnell auf Mitteilungen des Jugendamtes reagieren und nicht sofort einschätzen können, ob eine Gefährdung besteht. Oft wird dann auf „Nummer sicher" gegangen und erst einmal entschieden, dass das Sorgerecht entzogen wird und die Kinder in der Einrichtung bleiben. Lässt man dagegen einen längeren Vorlauf, kann das Jugendamt zwar natürlich auch einen Antrag beim Gericht stellen. Dies wird aber im Regelfall kein Eilverfahren sein, sodass gründlich geprüft werden kann, ob eine Rückführung möglich ist. Der wichtige Unterschied besteht natürlich darin, dass man nicht bereits eine gerichtliche Entscheidung gegen sich hat.


Rückholung der Kinder, wenn das Sorgerecht entzogen wurde

Die Entziehung des Sorgerechts stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Elternrecht dar. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. In der Praxis passiert dies allerdings sehr selten automatisch. Betroffenen Eltern kann daher nur empfohlen werden, selbst in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung zu beantragen.

Auch hier gilt, dass man die Situation vor einem Antrag gründlich analysieren sollte. Hierzu sollte man immer einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuziehen, der die ursprüngliche Entscheidung des Gerichtes und solchen Entscheidungen regelmäßig zugrunde liegenden psychologischen Gutachten prüft.  Zwar hat das Gericht in einem solchen Verfahren von sich aus zu prüfen, ob überhaupt noch eine Gefährdung besteht. Es ist aber immer ratsam, bei einem solchen Antrag bereits darzulegen, wo man die Veränderungen seit der letzten Entscheidung sieht.

Dabei kann es dann auch etappenweise zugehen. So ist es oft möglich, zumindest zu erreichen, dass Teile des Sorgerechts zurückübertragen werden, z.B. die Gesundheitssorge und die Vermögenssorge. In diesen Teilen kann man dann beweisen, dass man verantwortungsvoll mit dem Sorgerecht umgeht. Dies kann man dann wiederum als Argument für das nächste Verfahren nutzen.

Abgesehen von Sondersituationen empfiehlt sich ein Abänderungsantrag beim Gericht ungefähr alle zwei Jahre.


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