Das neue Mutterschutzgesetz

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Am 30.03.2017 ist das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes beschlossen worden. Es handelt sich um eine umfassende Neustrukturierung des seit 1952 fast unveränderten Mutterschutzgesetzes. Am 01.01.2018 tritt das Mutterschutzgesetz in Kraft, einige Regelungen greifen schon eher (z. B. der erweiterte Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt).

Auf die für die Praxis wichtigsten Neuerungen gehen wir hier ein:

Deutliche Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs

Der persönliche Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes wird deutlich erweitert. Es gilt für Beschäftigte i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV. Damit fallen z. B. auch Fremdgeschäftsführerinnen einer GmbH unter das Mutterschutzgesetz. Ausdrücklich werden Schülerinnen, Studentinnen, Praktikanten, Beschäftigte in Behindertenwerkstätten, Frauen im Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst und Mitarbeiterinnen einer geistlichen Genossenschaft aufgenommen. Auch arbeitnehmerähnliche Frauen werden geschützt, haben allerdings keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen.

Gestaltung der Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und unverantwortbare Gefährdungen ausgeschlossen sind. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Der Begriff der unverantwortbaren Gefährdung ist neu; seine Einführung wurde besonders kontrovers diskutiert.

Zukünftig sind vom Arbeitgeber alle Möglichkeiten zu nutzen, um schwangeren Frauen die Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen, ohne dabei ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes zu gefährden. Damit sollen betriebliche Beschäftigungsverbote weitestgehend vermieden und nur dann ausgesprochen werden, wenn alle anderen Maßnahmen ausscheiden.

Zwingende Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Werden unverantwortbare Gefährdungen festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer Schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen:

1. Zunächst sind die Arbeitsbedingungen umzugestalten.

2. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwands nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einen anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.

3. Reicht auch dies nicht aus, darf der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen. Das betriebliche Beschäftigungsverbot stellt mithin das Ultima Ratio dar.

Die Gefährdungsbeurteilung

Arbeitgeber sind ab 2018 aufgefordert, jeden Arbeitsplatz einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen, um zu beurteilen, ob dieser für eine Schwangere, das ungeborene Kind oder für eine stillende Mutter zu verantworten ist. Diese Regelung ist auch von den „reinen Männerbetrieben“ zu beachten. Das Inkrafttreten der Bußgeldvorschriften im Zusammenhang mit den neuen Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung ist bis zum 01.01.2019 aufgeschoben.

Der Arbeitgeber ist zunächst zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, und zwar zunächst anlassunabhängig, also unabhängig von einer konkreten oder bekannten Schwangerschaft. Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. Mit diesen Verpflichtungen gehen umfangreiche Dokumentations- und Informationspflichten für Arbeitgeber einher.

Kündigungsschutz

Der Sonderkündigungsschutz beginnt mit der Schwangerschaft (bzw. der rechtzeitigen Information des Arbeitgebers) und endet vier Monate nach der Entbindung oder einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Es bleibt ebenfalls dabei, dass die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde in besonderen Fällen die Kündigung für zulässig erklären kann.

Neu ist, dass das Kündigungsverbot entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft, gilt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Vorbereitungsmaßnahmen, z. B. die Anhörung des Betriebsrats, erst nach Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung tätigen darf.

Zu den Neuerungen im Mutterschutzrecht beraten wir Sie gerne! Gerade im Bereich des Kündigungsschutzrechts wird die Novelle besondere Bedeutung haben. 


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