Das Recht auf Umgang in Zeiten von Corona

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Die derzeitige Corona-Krise sorgt auch im Rahmen von ohnehin oftmals schon konfliktbelasteten Umgangsregelungen für weitere Meinungsverschiedenheiten und Unmut zwischen den getrennt lebenden Eltern.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, die festgelegten Besuchszeiten in diesen schweren Zeiten wie vereinbart und gewohnt durchzuführen. Die für Kinder ohnehin schon unsichere und belastende Situation, insbesondere durch die erfolgten Schul- und Kitaschließungen, sollte so weit wie möglich durch im Alltag festgelegte Strukturen stabilisiert werden. Aus diesem Grunde ist es ratsam, zumindest im Rahmen des familiären Umfelds die gewohnten Alltagsstrukturen für das Kind weitestgehend bestehen zu lassen. Ein Recht auf Umgangsverweigerung besteht nicht schon dann, wenn ein Elternteil lediglich befürchtet, dass das Kind im Umfeld des anderen Elternteils gefährdet sein könnte.

Befristete Aussetzung des Umgangs

Eine befristete Aussetzung des Umgangs ist lediglich dann in Betracht zu ziehen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil selbst oder aber eine in dessen Haushalt lebende Person mit dem Virus infiziert ist bzw. sich auf behördliche Anordnung in Quarantäne befindet. Selbstverständlich sollte der Umgang auch dann ausgesetzt werden, wenn das Kind selbst erkrankt ist.

Nachholung ausgefallener Umgangstermine

Eine gesetzliche Regelung, die eine Nachholung ausgefallener Umgangstermine aufgrund einer Erkrankung des Kindes oder des Umgangsberechtigten vorsieht, existiert nicht. Da entsprechende Nachholtermine oftmals in familiengerichtlichen Beschlüssen zu finden sind, wäre es wünschenswert, dass Familiengerichte künftig eine solches Nachholen anordnen, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Aussetzung der Umgangskontakte vorliegen, indem das Coronavirus lediglich vorgeschoben wird, um Umgang mit dem anderen Elternteil zu verhindern.

Begleiteter Umgang

Unsicher und unbefriedigend ist in diesem Zusammenhang vor allem die Aussetzung der Kontakte bei einem begleiteten Umgang aufgrund der Schließung solcher Institutionen, die die entsprechende Begleitung durchführen. Hier besteht dringender Handlungsbedarf, um einer Entfremdung des Kindes von dem betroffenen Elternteil durch eine zu lange Aussetzung des Umgangs entgegenzuwirken.


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