Das verbotene Kraftfahrzeugrennen als Alleinrennen

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Kann ein „Alleinrennen“ strafbar sein?

Gemäß § 315d I Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Was auf den ersten Blick ziemlich kompliziert klingt, wird auch auf den zweiten Blick nicht wesentlich einfacher. Im Kern geht es um die Strafbarkeit eines sog. Alleinrennens, das heißt ein Rennen gegen sich selbst. Damit ein Alleinrennen angenommen werden kann, müssen gleich mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen des Alleinrennens:

Zunächst ist Voraussetzung, dass der Fahrer sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegt.

Mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit ist nicht nur das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit gemeint, sondern eher die Absicht eine relative Höchstgeschwindigkeit, mit den zur Verfügung stehenden Fähigkeiten des Fahrzeuges, zu erlangen. Geachtet wird auf die Verkehrslage und auch auf das eigene Geschwindigkeitsempfinden, insbesondere die Überschaubarkeit des Bremswegs.

Als grob verkehrswidrig und rücksichtslos kann man sich auch nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB orientieren.

Diese werden auch als „die sieben Todsünden“ bezeichnet. Darunter fällt, die Vorfahrt nicht beachten; falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt; an Fußgängerüberwegen falsch fährt; an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßenmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt; an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält; auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder haltende oder liegengebliebene Fahrzeug nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist.

Schließlich ist noch die Absicht der Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit festzustellen. Dabei ist derzeit noch völlig unklar, von welcher Geschwindigkeit auszugehen ist. Sicher ist nur, dass man dem Erfordernis des Renncharakters gerecht werden muss. 

Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen – auch wenn sie erheblich sind – sind nicht erfasst.

Vielmehr muss der Verstoß objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellen.

Fazit:

Aufgrund der erhebliche Konsequenzen, die Ihnen bei dem Vorwurf eines Kraftfahrzeugrennens vorgeworfen werden, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Sperrfrist von mindestens 6 Monaten, einer empfindlichen Geldstrafe und sogar der Einziehung, das heißt der Wegnahme ihres Autos, sollten Sie sich in jedem Fall an einen erfahrenen Verteidiger wenden, der diese Rechtsfolgen abwenden oder mildern kann.


Ich habe bereits in mehreren Verfahren Autofahrer, denen ein Rennen vorgeworfen wurde erfolgreich verteidigt.


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Foto(s): www.kroeber-roth.de

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