Dashcam - Aufnahme im öffentlichen Raum nach OLG Stuttgart vom 04.05.2016 grundsätzlich verwertbar

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Ob und inwieweit Dashcam-Videos, die in einem Fahrzeug angebracht sind und  aufgezeichnen, vor Gericht als Beweismittel zulässig und auch verwertbar sind, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. 

Bildaufzeichnungen stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

Bei schweren Verstößen im Straßenverkehr kann nach dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 04.05.2016 das Video grundsätzlich verwertet werden. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Videoaufzeichnung des fließenden Verkehrs sei nach Ansicht des Senats sehr gering.

Nach den Gründen des Stuttgarter Oberlandesgerichts folgt aus einem Verstoß eines Verkehrsteilnehmers beim Betrieb einer dashcam (On-Board-Kamera) gegen das datenschutzrechtliche Verbot gem. § 6b BDSG nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren. Im zugrundeliegdenden Fall hatte das Amtsgericht wegen eines Rotlichtsverstoßes verurteilt. Mit der Kameraaufzeichnung, hatte ein Zeuge ohne Anlass über seine gesamte Fahrtstrecke den Verkehr mit der dashcam aufgezeichnet.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert. 

Eine Videoüberwachung ist nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG  zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für bestimmte festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen  Betroffener überwiegen.

Die Kanzlei hat in Ordnungswidrigkeitsfällen mit dashcam-Bezug Führerscheinmaßnahmen revidieren können. Da jeder Fall unterschiedlich und die Rechtsprechung unterschiedlich ist, wird eine frühzeitige anwaltliche Beratung empfohlen.

Foto(s): Christian Steffgen

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