Dashcams in Fahrzeugen - Videoaufnahmen verwertbar?

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Immer mehr Autofahrer installieren sog. Dashcams in ihren Kraftfahrzeugen. Dabei handelt es sich um kleine Kameras, die das Verkehrsgeschehen auf der Straße aufnehmen. Wird man als Autofahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt, kann die Videoaufzeichnung erheblich zur Aufklärung des Unfallgeschehens beitragen. Dies ist gerade dann von besonderem Interesse, wenn der Unfallverursacher dem Unfallgeschädigten ein Mitverschulden vorwirft.

Die Frage, ob sog. Dashcam-Videos in einem Zivilgerichtsverfahren nach einem Verkehrsunfall ausgewertet werden dürfen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Zum Teil gehen die Zivilgerichte davon aus, dass ein Dashcam-Video kein zulässiges Beweismittel ist, da es ohne Kenntnis des Unfallgegners aufgenommen wurde. Nach Auffassung der Gerichte müssen die Interessen der beiden Parteien miteinander abgewogen werden. Auf der einen Seite hat der Geschädigte ein legitimes Interesse daran, dass der Verkehrsunfall umfassend vor Gericht aufgeklärt wird, und auf der anderen Seite hat der Unfallverursacher aber auch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht in Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Häufig werden Dashcams permanent betrieben, sodass auch andere Personen und andere Fahrzeuge erfasst werden.

In diesem Zusammenhang stellen sich die Gerichte die Frage, ob ein Verstoß gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG vorliegt, welcher die Zulässigkeit von Videoaufnahmen regelt. Zum Teil gingen bereits Gerichte, so zum Beispiel das LG Heilbronn, von einem Beweisverwertungsverbot aufgrund des Verstoßes gegen diese Norm aus. Auch prüfen die Gerichte, ob ein Verstoß nach § 22 S.1 KUG besteht.

Bezüglich der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, ist die bisherige Rechtsprechung jedoch uneinheitlich.

Andere Gerichte sehen die Voraussetzungen der Norm des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG nicht als erfüllt an, da diese Vorschrift auf die Überwachung öffentlicher Flächen durch stationäre Anlagen abstelle. Das AG Nürnberg hatte die Ansicht vertreten, dass die vom Kläger mit der Dashcam gefertigte Videoaufzeichnung als Beweis im Verfahren verwertet werden durfte.

In einem anderen Fall hat das AG München ebenfalls entschieden, das Aufzeichnungen einer Dashcam verwertbar seien. In diesem Fall war jedoch ein Fahrradfahrer und kein Autofahrer betroffen.

Die Gerichte werden sich in Zukunft noch häufiger mit der Frage auseinandersetzen müssen, wann der Einsatz einer Dashcam zulässig ist und wann nicht. Es bleibt also spannend, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickeln wird.


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