Datenschutzbeauftragter in Serbien

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Das Datenschutzgesetz der Republik Serbien verpflichtet den Datenkontrolleur und Datenverarbeiter, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu ernennen.

Obwohl das Gesetz eindeutig festlegt, in welchen Fällen dies gesetzlich vorgeschrieben ist, haben die Praxis und die Meinung des Ombudsmanns für Informationen von öffentlichem Interesse und den Schutz personenbezogener Daten gezeigt, dass es immer ratsam ist, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen.

Pflichten des Datenschutzbeauftragten

Die gesetzlichen Pflichten des Datenschutzbeauftragten sind

  1. Unterrichtung und Beratung des Datenkontrolleurs oder des Datenverarbeiter und der Mitarbeiter, die die Datenverarbeitung durchführen, über ihre gesetzlichen Pflichten gemäß dem Datenschutzgesetz;
  2. Überwachung der Einhaltung des Gesetzes, anderer Rechtsvorschriften und interner Vorschriften des Datenkontrolleurs und Datenverarbeiter im Bereich des personenbezogenen Datenschutzes, einschließlich der Festlegung von Zuständigkeiten, der Aufklärung und Schulung der an der Datenverarbeitung beteiligten Mitarbeiter und der entsprechenden Kontrollen;
  3. Auf Anfrage Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutzfolgeabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung;
  4. Kooperation mit dem Ombudsmann, Ansprechpartner für die Zusammenarbeit und Beratung mit dem Ombudsmann zu Fragen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung, einschließlich Berichterstattung und Einholung von Stellungnahmen.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben berücksichtigt der Datenschutzbeauftragte das Risiko der Datenverarbeitung unter Beachtung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung.

Zuständigkeiten und Status des Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzbeauftragte wird auf Grundlage seiner beruflichen Qualifikationen, insbesondere seines Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis, sowie seiner Fähigkeit, die gesetzlich festgelegten Aufgaben zu erfüllen, bestellt.

Der Datenschutzbeauftragte kann seine Aufgaben beim Datenkontrolleur und Datenverarbeiter auch auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags wahrnehmen, er muss nicht fest angestellt sein.

Der Datenkontrolleur und Datenverarbeiter sind verpflichtet, die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten und dürfen ihn wegen der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten weder sanktionieren noch sein Dienstverhältnis kündigen.

Der Datenschutzbeauftragte kann auch andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, und der Datenkontrolleur und Datenverarbeiter sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt des Datenschutzbeauftragten führen.

Unsere Anwaltskanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad erbringt Dienstleistungen zur Erfüllung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, einschließlich der Eintragung in das vom Ombudsmann geführte Register der bestellten Datenschutzbeauftragten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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