Degradierung eines Soldaten wegen heimlicher Handyfotos in Umkleide - Expertenbeitrag zu TDG Süd München vom 22.07.2020

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Wer Ton- oder Bildaufnahmen, zum Beispiel mit ihrem Handy, von jemand anderen ohne dessen Zustimmung anfertigt, macht er sich nach § 201 bzw. § 201a StGB strafbar.

Das Truppendienstgericht Süd hat am 22.07.2022 (Az: – S 7 VL 07/19) einen ehemaligen Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt. Nach dem Urteil war er bereits strafrechtlich durch rechtskräftigen Strafbefehl vorbestraft.

Der Soldat fotografierte im entschiedenen Fall des Truppendienstgerichts am 06.06.2015 gegen 15:45 Uhr, während er sich in einer Umkleidekabine eines Freibads verborgen hielt, mit seinem Mobiltelefon unter der Trennwand der Umkleidekabine eine erwachsene Frau. Zu erkennen waren auf den Fotos deren Beine bis zum Schritt ohne primäre Geschlechtsteile der Frau. Am 04.07.2015 gegen 16:08 Uhr, beging er eine weitere entsprechende Tat. Hierbei erkannte er, zumindest nahm er es aber billigend in Kauf nahm, dass es sich bei den beiden Geschädigten um Kinder unter 14 Jahre handelte. Erkennbar waren auf den Fotos deren Beine bis zum Schritt und von einem der beiden Mädchen auch deren Genitalien.

Bei einer Umkleidekabine handelt es sich nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts um einen gegen Einblick besonders geschützten Raum im Sinne des § 201a StGB, der seinen Schutzbereich auch nicht dadurch verliert, dass der vorhandene Sichtschutz umgangen wird. Die Bildaufnahmen der zum Tatzeitpunkt unter 14 Jahre alten Mädchen sind gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Herstellung einer kinderpornografischen Schrift strafbar.

Im vom Truppendienstgericht entschiedenen Fall hat der frühere Soldat bereits bei der Polizei den sexuellen Zweck eingeräumt. Grund für sein Handeln sei gewesen, dass er gerne nackte Frauen sehe und dabei „auch ein gewisser Kick sei“.

Rechtsanwalt, Oberstleutnant d.R. und Fachwalt für Strafrecht Christian Steffgen hat seit 2001 viele Verfahren vor den Truppendienstgerichten, mehrfach vor den Kammern des Truppendienstgerichts München meist erfolgreich verteidigt.

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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