Den Job kündigen wegen der Impfpflicht? Tipps für Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Weil sie eine Impfung ablehnen, kündigen manche Arbeitnehmer aktuell ihren Job, vor allem in der Pflegebranche. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck rät von Eigenkündigungen hier grundsätzlich ab und sagt, was Arbeitnehmer statt dessen tun sollten:

Zunächst: Was passiert, wenn man als Arbeitnehmer selbst kündigt?

In dem Fall bekommt er regelmäßig eine Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit, deren Dauer vom Bezugszeitraum abhängt: Hat man Anrecht auf 12 Monate Arbeitslosengeld, hält die Bundesagentur die Zahlung in den ersten drei Monaten zurück. Bei zwei Jahren entfallen auch die letzten drei Monate des Arbeitslosengeldbezugs.

Zudem ist man für einen Teil der Sperrzeit nicht versichert. Mehr noch: Wer selbst kündigt, bekommt erfahrungsgemäß kein gutes Arbeitszeugnis und muss manchem Anspruch oft lange hinterher laufen. Auf die Abfindung verzichtet man auch.

Was könnte der Arbeitnehmer statt einer Eigenkündigung besser machen? 

Arbeitnehmer haben aktuell die Möglichkeit, abzuwarten, bis die Impfpflicht greift. Auch wenn sie bereits branchenbezogen gesetzlich geregelt ist, gelten bis in den März 2022 Fristen für den Nachweis.

Bei den Impf-bezogenen Corona-Maßnahmen kann sich bis dahin aus meiner Sicht manches noch ändern.

Eine Eigenkündigung kann man dann immer noch aussprechen. Allerdings rate ich in dem Fall dazu, die Reglungen des Arbeitsvertrags zu den Kündigungsfristen und eventuellen Vertragsstrafen genau durchzulesen und im Zweifel Rechtsrat einzuholen.

Zwar kann es sein, dass der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, falls der nicht-geimpfte Mitarbeiter im Job bleibt. Nur: Im Hinblick auf oben genannte Nachteile ist das regelmäßig für ihn die im Vergleich zur Eigenkündigung bessere Option.

Mit einer Kündigungsschutzklage hat er dann nämlich regelmäßig die Möglichkeit, einen Abfindungsvergleich mit dem Arbeitgeber abschließen.

Dessen Vorteile sind: Eine Abfindung, die der Arbeitnehmer in den meisten Fällen aushandeln kann, meist auch ein gutes oder sehr gutes Arbeitszeugnis, und: Die Bundesagentur verhängt im Fall eines gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleichs keine Sperrzeit.

Im Fall einer Kündigung sollte man schnell handeln und am besten am selben Tag, an dem man das Kündigungsschreiben erhalten hat, einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen und über die Chancen einer Kündigungsschutzklage sprechen. 

Wer innerhalb von ein bis zwei Tagen nach der Kündigung mit einem Anwalt spricht, geht regelmäßig sicher, alle klagerelevanten Fristen einzuhalten.

Ich rate Arbeitnehmern, die noch nicht rechtsschutzversichert sind, zudem zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung mit möglichst kurzer Laufzeit!

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