Depression: So beantragen Sie einen Grad der Behinderung (GdB)
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Die Depression gehört mit zu den häufigsten Erkrankungen in Deutschland. Circa 8 Prozent der Bevölkerung leidet unter Depressionen. Die Depression kann gravierende Auswirkungen auf den Alltag der Betroffenen haben. Einigen ist es nicht mehr möglich, ihrer Arbeit nachzugehen. Ebenso können die Leistungs- und Kommunikationsfähigkeit stark eingeschränkt sein.
Was bedeutet Grad der Behinderung?
Der Grad der Behinderung ist eine Maßeinheit, inwieweit der Betroffene durch seine Behinderung beeinträchtigt ist. Der Grad der Behinderung wird in 10er-Graden angegeben. Je höher der Wert ausfällt, desto stärker ist die Behinderung. Einzelne Behinderung oder Erkrankungen werden nicht zusammengezählt. Vielmehr werden sie insgesamt betrachtet.
Welchen Grad der Behinderung erhält man bei einer Depression?
Sollte die Depression länger als 6 Monate anhalten, können Betroffene einen Antrag auf Anerkennung einer Behinderung oder Schwerbehinderung stellen. Gemäß den versorgungsmedizinischen Grundsätzen werden psychische Störungen wie folgt bewertet:
- leichte psychische Störung: GdB von 0 bis 20
- starke psychische Störung mit wesentlicher Einschränkung
der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit: GdB von 30 bis 40 - schwere Störung mit mittelgradigen Anpassungsschwierigkeiten Gdb von 50 bis 70
- schwere Störung mit schweren Anpassungsschwierigkeiten GdB von 80 bis 100
Es muss jedoch beachtet werden, dass sich die Höhe des Grades der Behinderung nach dem jeweiligen Einzelfall und nicht nach der Diagnose richtet. Folgende Beschwerden werden hierbei berücksichtigt:
Antriebslosigkeit
verminderte Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit
Schlafstörung
Rückzug aus dem Sozialleben
Suizidgedanken
Einschränkungen im Berufs- und Privatleben
Was können Sie gegen den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes unternehmen?
Sie sind der Auffassung, dass das Versorgungsamt Ihren Grad der Behinderung falsch bestimmt hat? Dann können Sie gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Zur Prüfung der Rechtslage ist die Einsichtnahme in die Verfahrensakte unerlässlich. Nur so kann der Widerspruch begründet werden.
Gerne prüfe ich Ihren Bescheid und legen für Sie Widerspruch ein. Ich vertrete Sie auch bundesweit. Kontaktieren Sie mich gerne unter kj@kanzleiw.de und wir besprechen alles Weitere.
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