Der Altersvorsorgeunterhalt ist ein Muss und wird oft nicht geltend gemacht

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Der Altersvorsorgeunterhalt ist Teil eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs. Er kann bereits zum Zeitpunkt der Trennung geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt entsteht mit Zustellung des Scheidungsantrages. Bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages partizipiert der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Rahmen des Versorgungsausgleichs an den Versorgungsanwartschaften des Ehegatten mit den höheren Einkünften, denn bei der Ehescheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt und dieser verteilt die gebildeten Rentenanwartschaften je hälftig.

Daher nimmt der weniger verdienende Ehegatte an den Rentenanwartschaften des höher verdienenden Ehegatten teil. Geteilt werden die Rentenanwartschaften bis zu dem Monat, der vor Zustellung des Ehescheidungsantrages liegt. Bis zu diesem Zeitpunkt erhält der weniger verdienende Ehegatte Rentenanwartschaften von dem höher verdienenden Ehegatten. Nach Zustellung des Ehescheidungsantrages verbleiben die Rentenanwartschaften bei dem jeweiligen Ehegatten allein.

Da ab Zustellung des Ehescheidungsantrages der unterhaltsberechtigte Ehegatte mehr an den Rentenanwartschaften über den Versorgungsausgleich partizipiert, ist es wichtig, dass Altersvorsorgeunterhalt separat geltend gemacht wird. Mit diesem zusätzlichen Altersvorsorgeunterhalt kann der weniger verdienende Ehegatte auch nach Zustellung des Ehescheidungsantrages zusätzlichen Unterhalt für die Bildung von Rentenanwartschaften erhalten. Die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt führt dazu, dass insgesamt mehr Unterhalt zu zahlen ist und sich der Unterhalt aufteilt in Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt. Rechnerisch ergibt sich so mehr Unterhalt.

In der Praxis wird der Altersvorsorgeunterhalt oftmals völlig vergessen. Der Altersvorsorgeunterhalt ist ein unselbstständiger Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhalts. Dieser ist bereits mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung von Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt umfasst. Er wird oft vergessen, da er nach Zustellung des Ehescheidungsantrages nicht gesondert berechnet wird. Dabei ist es wichtig, dass dieser gesondert berechnet wird. Fehlt die Berechnung, nachdem der Altersvorsorgeunterhalt entstanden ist und wird dieser nicht gefordert sondern nur ein geringerer bezifferter Elementarunterhalt, kann dieser unter Umständen nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden.

Natürlich gibt es auch Ausnahmen, dass Altersvorsorgeunterhalt nicht geschuldet ist. Das ist z.B. der Fall bei krankheitsbedingter Arbeitslosigkeit, wenn und solange eine Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht.

Weiter zu beachten für den Unterhaltsberechtigten ist, dass der Altersvorsorgeunterhalt auch für die Bildung von Altersvorsorge dringend verwendet wird. Insoweit hat der Unterhaltsverpflichtete einen Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltsberechtigten, dass der Unterhaltsteil, der für die Altersvorsorge gezahlt wird, auch dahin fließt. Kommt der Unterhaltsberechtigte dem Verwendungszweck nicht nach, kann der Unterhaltspflichtige die Zahlung einstellen.

Der Unterhaltsberechtigte kann frei wählen, wie er die Altersvorsorge gebildet. Er kann die Beträge des Unterhalts für die Altersvorsorge zur Einzahlung in eine gesetzliche Rentenversicherung verwenden, in eine private Lebensversicherung einzahlen oder andere Versorgungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen.

Sofern Ihnen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt gegen den höherverdienenden Ehegatten zusteht, sollten Sie die Möglichkeit der Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt prüfen lassen.

Bei Fragen hierzu stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit bitte ich um Ihre Kontaktaufnahme.

Anett Wetterney-Richter

Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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