Der Autorenvertrag bzw. Verlagsvertrag – ein rechtlicher Überblick

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von RA Norman Buse, Anwalt für Urheber- und Medienrecht in Berlin und Jessica Müller, Rechtsreferendarin

Der Autorenvertrag, oder auch Verlagsvertrag genannt, bezeichnet die Rechts- und Geschäftsbeziehung zwischen dem Verleger und dem einen oder mehreren Autoren. Es handelt sich um einen besonderen urheberrechtlichen Lizenz-Vertrag, so dass allgemeine urheber- und lizenzvertragliche Regelungen gelten. Die Vertragsabreden sind vorrangig zu beachten. Bestehen Lücken in dem Autorenvertrag, greifen das Verlagsgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch ein.

Bereits im 17. Jahrhundert wurden Verlagsverträge geschlossen. Zunächst wurde darin u. a. geregelt, wie viele Exemplare gefertigt werden sollten sowie die Vergütung. Im Laufe der Zeit entwickelte sich der Verlagsvertrag dahin, dass auch das Verhältnis zwischen dem Kreativen und dem Verleger geregelt wurde.

Vertragskonstellationen zwischen dem Kreativen und dem Verleger

Der Autorenvertrag ist ein Vertrag eigener Art. Obwohl es Musterverträge für den Autorenvertrag gibt, unterliegt dieser der Gestaltungsfreiheit. Die bestehenden Musterverträge sind auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen. 

Handelt es sich um einen Mitarbeitervertrag zwischen dem Verleger und dem Kreativen, ist dieser ein Werkvertrag i. S. d. § 631 BGB. Denn der Verfasser schuldet ein fertiges Werk – egal, ob er längere Zeit für den Verleger tätig werden soll. 

Wie genau das Ergebnis seiner Arbeit auszusehen hat, muss im Vorhinein nach objektiven Kriterien abgeklärt werden. Darüber hinaus genießt der Verfasser die ihm obliegenden Freiheiten im schriftstellerischen und künstlerischen Bereich.

Zu unterscheiden sind vier Konstellationen von Verträgen:

Typischerweise wird davon ausgegangen, dass ein einzelner Kreativer ein Werk verfasst hat und dieses dem Verleger zur Vervielfältigung und zur Verbreitung im Druck überlässt. Zudem gibt es die Möglichkeit, dass ein Werk von mehreren Kreativen verfasst wurde. Die dritte Konstellation beschreibt den Beitrag eines Kreativen zu einem Reihenwerk, z. B. einer Lexikareihe. Zuletzt gibt es auch Verträge, die Beiträge des Verfassers zu Zeitschriften oder Sammlungen umfassen.

Gegenstand des Vertrages:

Nach § 1 S. 1 VerlG ist Gegenstand des Autorenvertrages ein Werk der Literatur oder der Tonkunst. Die Werke der Literatur umfassen alle Sprachwerke i. S. d. § 2 I Nr. 1 UrhG. Gemeint sind u. a. Romane, Aufsätze und wissenschaftliche Abhandlungen sowie Datensammlungen. Werke der Tonkunst sind die Verschriftlichungen der Werke der Musik und der Tanzkunst nach § 2 I Nr. 2, 3 UrhG. Für beides gilt die Druckreife, um den Anforderungen der Vorschrift zu genügen. Demnach fallen reine Bilddarstellungen ohne Text nicht unter die in § 1 VerlG genannten möglichen Vertragsgegenstände. Bei Mischwerken, die sowohl Bilder als auch Texte enthalten, ist maßgeblich, welcher Anteil für das Werk bestimmend ist.

Regelungen des Vertrages:

Unterschreibt der Autor den Vertrag, räumt er einen Teil der Nutzungsrechte, das sogen. Verlagsrecht, dem Verlag. In dem Autorenvertrag werden die Rechte und Pflichten des Autors und des Verlegers, der Vertragsgegenstand, die Vergütung und die Vertragslaufzeit geregelt. 

Pflichten des Autors:

Mit dem Abschluss des Vertrages wird nach § 1 VerlG der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Er muss dem Verleger insofern zunächst das Werk abliefern. Die Ablieferung ist sowohl bei fertigen als auch bei unfertigen Werken möglich. In letzterem Fall ist auch die Herstellung des Werkes geschuldet. Nach § 8 VerlG ist der Autor grds. verpflichtet, dem Verleger im durch §§ 2-7 VerlG bestimmten Umfang das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (sogen. Verlagsrecht) zu verschaffen. Dafür muss eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen und das Manuskript dem Verleger übergeben werden. 

Pflichten des Verlegers:

Im Gegenzug wird der Verleger verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Verleger darf das Werk nutzen und andere von der Nutzung ausschließen (§ 9 II VerlG).

Die Vervielfältigung und die Verbreitung müssen nach § 14 S. 1 VerlG in einer zweckentsprechenden und üblichen Weise erfolgen. Was genau zweckentsprechend und üblich ist, kann durch vertragliche Bestimmungen näher ausgestaltet werden. 

Der Verleger genügt seiner Vervielfältigungspflicht, wenn das Ergebnis den allgemeinen, in der Branche üblichen, Standards entspricht. Demnach können, je nach Genre, die Standards stark variieren. Im Verlagsrecht umfasst das Vervielfältigungsrecht die Vervielfältigung des Werkes in der buchtypischen Printform. Fotokopien und Mikrokopien fallen u. a. auch darunter.

Außerdem muss der Verleger seinen Verbreitungspflichten nachkommen. Er muss zunächst für das Werk werben. Wie er wirbt, bleibt dem Verlag überlassen. Im Hinblick auf den Endkunden wird i. d. R. die Anzeigenwerbung genutzt, bei Handelskunden gibt es u. a. die Möglichkeit der Buchvorschau. Aufgrund des Spielraums des Verlegers, auf welche Weise er werben möchte, gibt es keinen Anspruch auf eine bestimmte Werbeform. Leseproben dürfen veröffentlicht werden, solange daraus kein Erlös erlangt wird. 

Der Verleger muss die vervielfältigten Werke zudem in den Verkehr bringen, indem er die klassischen Vertriebsmöglichkeiten nutzt. Der Buchhandel dürfte dabei die entscheidende Rolle spielen. 

Zudem soll das Printing-on-demand-Verfahren den Anforderungen an die Verbreitung genügen. Dabei wird das Werk erst gedruckt und an den Kunden geliefert, wenn es bestellt wird. 

Der Verleger erfüllt auch seine Pflicht, wenn Ladenhüter auf dem Ramschtisch angeboten werden.

Darüber hinaus hat der Verleger das Urheberrecht zu beachten, wonach er den Autoren als Urheber zu benennen hat. Der Autor muss hingegen i.d.R. erklären, dass er (bei mehreren Autoren gilt selbiges) das alleinige Urheberrecht an dem Werk hat und keine Persönlichkeitsrechtsverletzungen anderer verletzt. Der Verleger kann demnach nicht für etwaige Verstöße herangezogen werden. 

Zur Pflicht des Verlegers gehört es auch, den Ladenpreis zu bestimmen. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen das Werk in den Buchhandel kommen soll.

Gegenseitige Treuepflichten:

Der Autor und der Verfasser sind sich gegenseitig zur Treue und Rücksichtnahme verpflichtet. Schließlich überlässt der Autor sein eigens geschaffenes Werk und im Gegenzug vertraut der Verleger auf die Inhalte. Beide Seiten haben demnach alle Handlungen zu unterlassen, die dem jeweiligen Vertragspartner die Durchführung des bestehenden Vertrages erschweren könnten. 

Nebenrechte:

Wie bereits kurz angesprochen wurde, werden dem Verleger i. d. R. auch weitere Nutzungsrechte, die oftmals als Nebenrechte bezeichnet werden, übertragen. Diese müssen konkret bezeichnet werden. Der Autor ist sodann an dem Erlös der Nutzungsrechte zu beteiligen. Zu den Nutzungsrechten gehören u. a. das Recht zum Vorabdruck oder Nachdruck, das Übersetzungsrecht, das Recht zur Einspeicherung, Verbreitung oder Wiedergabe in elektronischer Form sowie das Verfilmungsrecht und das Vortrags-, Aufführungs- und Senderecht. In der Regel fallen die Nebenrechte bei der Vertragsbeendigung an den Autor zurück.

Vergütung:

Einer der wichtigsten Punkte des Autorenvertrages ist der Punkt der Vergütung. In der Regel wird der Autor an dem Nettoverkaufspreis des verkauften Exemplars beteiligt. Die pauschale Vergütung ist jedoch auch möglich, wobei die Höchstzahl der verkauften Werke zu bestimmen ist. Fehlt im Vertrag eine Vergütungsvereinbarung, ist nach § 22 II VerlG i. V. m. UrhG eine angemessene Vergütung in Geld verpflichtend. 

Formerfordernisse des Vertrages:

Der Verlagsvertrag muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Das Schriftformerfordernis ist grds. gesetzlich nicht fixiert. Um in derartigen Fällen Streitigkeiten wegen des Inhalts des Vertrages vorzubeugen, ist jedoch dringend zu raten, alle Vereinbarungen schriftlich zu fixieren. Etwas anderes gilt z. B. bei Verträgen, durch die der Verfasser Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich zu einer solchen Rechtseinräumung verpflichtet. Dabei bedarf es nach § 31a I 1 UrhG der Schriftform i. S. d. §§ 126, 126a BGB. Das Schriftformerfordernis gilt ebenso für Verträge über zukünftige Werke, die nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind (§ 40 I 1 UrhG).

Vertragsverletzungen:

Bei Vertragsverletzungen kommen Rücktritts- und Schadensersatzansprüche der verletzten Partei in Betracht. 

Nach § 30 VerlG kann der Verleger vom Autorenvertrag zurücktreten, wenn der Verfasser das Werk ganz oder teilweise nicht rechtzeitig abliefert und eine gesetzte angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos verstrichen ist. Dabei gelten die allgemeinen Rücktrittsvoraussetzungen, wobei zu beachten ist, dass nach § 30 III VerlG der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn die nicht rechtzeitige Ablieferung für den Verleger nur einen unerheblichen Nachteil mit sich bringt.

§§ 280 ff. BGB sowie § 9 II VerlG i. V. m. §§ 97 ff. UrhG bilden die Anspruchsgrundlagen für etwaige Schadensersatzansprüche. 

Möglichkeiten der Vertragsbeendigung:

Nach § 29 III VerlG endet der Autorenvertrag, wenn die Vertragslaufzeit abläuft. Die Beendigung erfolgt auch, wenn die urheberrechtliche Schutzfrist abläuft, wenn keine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Ist der Vertrag auf eine bestimmte Anzahl von Auflagen oder Abzügen beschränkt, endet der Vertrag bei der Erfüllung dieser (§ 29 I VerlG).

Zudem kommt eine Beendigung unter der Mitwirkung der Parteien in Betracht. Zum einen, wenn eine der Vertragsparteien die Kündigung oder den Rücktritt erklärt und deren Voraussetzungen vorliegen, und zum anderen, wenn eine beiderseitig gewollte Vertragsaufhebung stattfindet. 

Fazit:

Oftmals enthalten die Autorenverträge Klauseln, die vor allem für den unerfahrenen Autor schwer verständlich sind. Der Verfasser sollte sorgfältig überlegen, welche Vereinbarungen für seinen individuellen Fall sinnvoll sind und welche für ihn sogar gefährlich sein könnten. Es ist nur zu empfehlen, erfahrene Anwälte zu Rate zu ziehen, wenn Unsicherheiten i. H. a. Klauseln, wie z. B. Optionsklauseln bestehen. 

Kontakt:

Die Kanzlei Buse Herz Grunst Rechtsanwälte aus Berlin berät bundesweit Autoren oder Verleger bzw. Verlagsgesellschaften zu allen Fragen des Verlagsrechts. Wir erstellen Ihnen einen passenden Verlagsvertrag oder prüfen für Sie einen übermittelten Vertragsentwurf.

Der Bereich des Verlagsrechts wird maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Norman Buse.

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