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Versicherungsrechtliche Besonderheiten bei der Regulierung von Gebäudeschäden (Großschäden)

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Voraussetzungen für die Auszahlung des Neuwertanteils:

Nach Eintritt eines Brand- oder sonstigen Sachschadens an einem zum Neuwert versicherten Gebäude kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Berechnung der Schadenhöhe nicht der zum Zeitpunkt des Schadeneintritts aktuelle Wert des Gebäudes, der Zeitwert, sondern der Wert eines gleichartigen neuen Gebäudes, der Neuwert, zu Grunde gelegt wird.

Die Fälligkeit des den Zeitwertschaden übersteigenden sogenannten Neuwertanteils ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Die Versicherungsbedingungen bestimmen insoweit, dass der Versicherungsnehmer den Anspruch auf den Neuwertanteil erst erwirbt, wenn sichergestellt ist, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung eines Gebäudes gleicher Art und Zweckbestimmung verwenden wird.
 
Ermittlung der Schadenhöhe durch Sachverständige: 

Bei größeren Schäden wird der Versicherer regelmäßig einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenhöhe beauftragen.
Gemäß den dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen steht dem Versicherungsnehmer regelmäßig bei einem Schadenaufwand von mehr als 25.000 € das Recht zu, das in dem Bedingungswerk geregelte sogenannte Sachverständigenverfahren zu wählen, mithin neben dem vom Versicherer beauftragten Sachverständigen einen weiteren Sachverständigen zu benennen.

Erfahrungsgemäß erfolgt seitens des Versicherers oftmals kein gesonderter Hinweis auf diese vertragliche Regelung.
 
In vielen Fällen empfiehlt es sich, einen zweiten Sachverständigen hinzuzuziehen. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass der vom Versicherungsnehmer zu benennende Sachverständige mit der Bewertung von Gebäudeschäden vertraut ist.
Architekten ohne entsprechende Spezialkenntnisse in Bezug auf die Bewertung von Sachschäden fehlt es beispielsweise oftmals an der erforderlichen Sachkunde.

Anspruch des Versicherungsnehmers auf Abrechnung gemäß Gutachten:

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Versicherungsnehmer den Neuwertanteil auch dann in voller Höhe beanspruchen, wenn die tatsächlichen Wiederherstellungskosten dem im Gutachten ausgewiesenen Neuwertbetrag nicht entsprechen.

Mit anderen Worten: Sind die tatsächlichen Ausgaben beispielsweise aufgrund von Eigenleistungen geringer als die vom Sachverständigen angesetzten Beträge, so ist die Entschädigung nicht auf die vom Versicherungsnehmer aufgewendeten Kosten begrenzt.

Dem Grundsatz der abstrakten Schadenberechnung folgend ist vielmehr der im Gutachten ausgewiesene Entschädigungsbetrag maßgebend.

Anspruchshöhe:

Im Gutachten wird sowohl der Neuwert- als auch der Zeitwertschaden ausgewiesen.

Bei zerstörten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ersetzt der Versicherer die ortsüblichen Wiederherstellungskosten (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten).

Bei beschädigten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen werden die notwendigen Reparaturkosten - zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung - ersetzt.

Schlusshinweis:

In der Praxis ergeben sich erfahrungsgemäß immer wieder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung vertraglich zugesicherter Rechte.

Deshalb sollte bei jedem größeren Schadenereignis frühzeitig erwogen werden, einen versierten Rechtsanwalt, der mit der Bearbeitung größerer Sachschäden vertraut ist, hinzuzuziehen.

Nachdem ich in den letzten Jahren zahlreiche Großschäden, insbesondere Gebäude-Brandschäden, bearbeitet habe, stehe ich Ihnen im Schadenfall gern mit Rat und Tat zur Seite. 

Foto(s): https://pixabay.com/de

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