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Der erste Anruf sollte dem Anwalt gelten

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Der erste Anruf nach einem Unfall sollte grundsätzlich dem Verkehrsanwalt gelten, nicht der Versicherung. Der Sachverständige hilft durch seine Kenntnis in sämtlichen Haftungsfragen dabei, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden. Er schätzt realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche dem Geschädigten zustehen, und setzt diese gegenüber der Versicherung durch. Wer sich von einem Verkehrsanwalt vertreten lässt, erzielt daher regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regelung selbst in die Hand nehmen.

„Die Versicherung des Unfallgegners ist nur daran interessiert, die Kosten für eine Schadensbehebung so gering wie möglich zu halten", betont Fachanwalt Ole Jensen. „Egal, wie groß der Schreck und die Dankbarkeit für Unterstützung in der Situation ist: Man sollte auf gar keinen Fall eine Vereinbarung beispielsweise über die Wahl der Werkstatt oder des Gutachters treffen, sondern die Versicherung einfach an den Verkehrsanwalt verweisen."

Mögliche Ansprüche werden oft erst durch eine kompetente Rechtsvertretung sichtbar. Bei unverschuldeten Fällen kommt der Geschädigte nicht für die Kosten des Anwalts auf. Sie werden von der gegnerischen Versicherung ebenso getragen wie die Gutachterkosten und die Kosten für einen Ersatzwagen.

Fachanwalt für Verkehrsrecht Ole Jensen, Eichendorffstraße 14, Kiel, Tel. 0431/88 80 11 11, www.notar-fachanwalt.de


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