Der Honorararzt in der ambulanten Versorgung

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Mit Urteil vom 11. April 2019 hat das Landessozialgericht München über die sozialrechtliche Stellung von Honorarärzten entschieden, die in der ambulanten Versorgung tätig sind. Das Gericht geht davon aus, dass eine solche Tätigkeit sowohl in abhängiger Beschäftigung und damit sozialversicherungspflichtig möglich ist als auch selbständig erfolgen kann. Bei der Beurteilung kommt es jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

In dem Fall des LSG München war ein Hausarzt, der über einen Kooperationsvertrag auch bei einer ambulanten Palliativversorgung (gGmbH) tätig war, von der Rentenversicherung als abhängig Beschäftigter eingestuft worden. Der betroffene Arzt hatte zuvor eine Fortbildung absolviert, die ihn zur Führung der Bezeichnung Palliativmediziner berechtigte. Im Kooperationsvertrag war bestimmt, dass der Arzt seine Tätigkeit als selbständig erbringen soll. Er wurde sodann über die Versorgungsgesellschaft nach Stundenlohn bezahlt. Diesen Umstand sah der Träger der Rentenversicherung unter anderem als Grund dafür, dass eine abhängige Beschäftigung vorlag. Zudem beruft er sich darauf, dass der Arzt in den Betrieb eingebunden ist und nicht frei von Weisungen agieren kann.

In der Vorinstanz hat das Sozialgericht Augsburg entschieden, dass eine Weisungsgebundenheit nicht vorliege und auch eine Einbindung in den Betrieb nicht ersichtlich sei. Daher beurteilte es den Arzt als Selbständigen.

Auch das LSG München hat diese Auffassung bestätigt. In diesem Fall sprechen die Gestaltung des Kooperationsvertrages und die weisungsfreie Ausübung bei der Patientenversorgung für eine selbständige Tätigkeit.

Dennoch bleibt die Beurteilung abhängig vom Einzelfall. Bei der Bewertung kommt es neben der vertraglichen Grundlage unter anderem auf das tatsächliche Verfahren bei der Leistungserbringung an.

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