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Der Kindes- und Ehegattenunterhalt in Kroatien

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Eltern, Kinder, Ehegatten und Lebenspartner haben das Recht und die Pflicht, für den Unterhalt zu sorgen, dem sie sich auch nicht entziehen können. Die Eltern sind verpflichtet, ihr minderjähriges Kinder zu unterstützen, und ebenso ihr volljähriges Kind, solange es regelmäßig in die Schule geht und bis zu einem Jahr nach Beendigung der Ausbildung. Auch die Großeltern haben eine Unterhaltspflicht, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, ihr minderjähriges Kinder zu unterhalten. Und wenn das Kind weder Großvater noch Großmutter hat, fällt die Unterhaltspflicht der Stiefmutter und den Stiefvater zu. Die Mindestbeträge für den monatlichen Unterhalt des Kindes sind:

  • für das Kind bis zu 6 Jahren 908,31 Kuna,
  • für das Kind von 7 bis 12 Jahren 1.068,60 Kuna und
  • für das Kind von 13 bis 18 Jahren 1.175,46 Kuna.

Ein Ehegatte ist nur dann berechtigt, Unterhalt zu erhalten, wenn er nicht genügend Mittel zum Leben hat oder sie aus seinem Vermögen nicht aufbringen kann und nicht arbeitsfähig ist oder keine Arbeit finden kann. Einen Unterhaltsanspruch kann er während eines Ehescheidungsverfahrens stellen oder spätestens 6 Monate nach dem Ende der Ehe. Auch ein Lebenspartner hat zu den gleichen Bedingungen das gleiche Recht, aber dabei kann er, im Unterschied zum Ehepartner, höchstens 1 Jahr lang nach Beendigung der außerehelichen Lebensgemeinschaft Unterhalt bekommen, während der Ehegatte dieses Recht solange in Anspruch nehmen kann, wie die im Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Im Unterschied zu einem Kind kann ein Ehepartner den Unterhalt nur für die Zeit nach dem Einreichen des Anspruchs fordern, während das Kind die Zahlung des Unterhalts für den vorausgegangenen Zeitraum fordern kann, d.h. ab dem Tag ab dem das Recht/die Pflicht entstand bis zum Einreichen des Anspruchs und danach.

Bei der Entscheidung über die Höhe des Unterhaltes muss man die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und auch die Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigen. Im Zwangsvollstreckungsverfahren hat der Unterhaltsanspruch gegenüber anderen Ansprüchen Vorrang. Dementsprechend kann die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs bis zur Hälfte des Einkommens durchgeführt werden, und die Zwangsvollstreckung aller anderen Forderungen nur bis zu einem Drittel des Einkommens. Eine Zwangsvollstreckung in die Bezüge des Unterhaltsberechtigten findet nicht statt.



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