Der Minijob - Was gilt in diesem geringfügigen sozialversicherungs- und steuerfreien Beschäftigungsverhältnis?

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1. Was ist ein Minijob? 

Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 SGB IV. In einem Minijob darf das monatliche Gehalt nicht 450 € übersteigen. Das entspricht einer Verdienstgrenze von 5.400 € pro Jahr bei durchgehender, mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung. Ab Oktober 2022 soll diese Grenze auf 520 € erhöht werden, falls das erforderliche Gesetz verabschiedet wird. Dann ist das Beschäftigungsverhältnis steuer- und sozialversicherungsfrei.

Seit 2013 sind Minijobs allerdings rentenversicherungspflichtig. Von dieser Rentenversicherungspflicht kann man sich allerdings befreien lassen.

Der Arbeitgeber dagegen zahlt pauschale Sozialversicherungsabgaben.

Bei Hilfen in Privathaushalten gelten im Wesentlichen dieselben Regeln – nur die Abgaben für den Arbeitgeber sind geringer.

Mehrere Minijobs müssen zusammengerechnet werden.


2. Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird? 

Wird die monatliche Arbeitsentgeltgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres aus unvorhersehbaren Gründen in mehr als drei Monaten überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. 

Ausnahme: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 5.400 Euro wird nicht überschritten. Dann darf das regelmäßige Gehalt auch höher als 450 Euro sein – zumindest zeitweilig.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             

3. Welche Gesetze gelten für Minijobber?

Sozialversicherungsrechtlich verhält es sich dergestalt, dass ein Minijobber nach Verlust seiner Beschäftigung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, da er von der Arbeitslosenversicherung befreit ist.   

Arbeitsrechtlich sind Arbeitnehmer in einem Minijob genaus so zu behandeln, wie jeder andere Teilzeitarbeitnehmer (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten. Insbesondere haben sie Ansprüche auf Urlaub und Entgeltforzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen. Es gilt das Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutzgesetz sowie die Schwerbehindertenrechte genauso wie für Vollzeitkräfte.


4. Gilt auch der Mindestlohn für eine Minijob-Beschäftigung?

Grundsätzlich gilt das Mindestlohngesetz auch für Minijobber.  

Zum 01.01.2022 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 9,82 € brutto je Arbeitsstunde gestiegen und ab Juli 2022 steigt er auf 10,45 €. Dies bedeutet, dass ein Minijobber ab Januar 2022 max. 45 Stunden im Monat und ab Juli 2022 max. 43 Stunden im Monat beschäftigt werden darf.

Damit verringert sich bei geringfügigen Beschäftigungen die maximale Arbeitszeit bei jeder Erhöhung des Mindestlohns. Soll der Status der geringfügigen Beschäftigung erhalten bleiben, muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag korrigieren.

Ab Oktober 2022 soll der Mindestlohn auf 12 € steigen. Mit der Erhöhung der Grenze auf 520,00 € ergibt sich ab Oktober 2022 eine Wochenarbeitszeit von max. zehn Stunden zum Mindestlohn.

Arbeitgeber müssen seit Einführung des Gesetzes detailliert die Arbeitsstunden von Minijobbern aufzeichnen (§ 17 Mindestlohngesetz).


5. Betriebliche Altersvorsorge

Auch haben Minijobber die Möglichkeit, Teile ihres Verdienstes in Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln (Entgeltumwandlung). Gesetzlich geregelt ist das allerdings nur für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Für Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen, bedeutet dies aber nicht, dass eine Entgeltumwandlung nicht möglich ist. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können auch rentenversicherungsfreie Minijobber Beiträge an eine betriebliche Altersvorsorge zahlen.

Für die monatliche Grenze gilt dann aber: Der beitragspflichte Verdienst reduziert sich um den Betrag der Entgeltumwandlung. Der verbleibende Verdienst nach Abzug der Entgeltumwandlung ist für die Annahme einer Minijob-Beschäftigung relevant.


6. Meldung Minijob-Zentrale 

Arbeitgeber müssen die Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden und dorthin auch die pauschalen Beiträge bezahlen (Minijob-Zentrale).  


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