Der Pferdekaufvertrag

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Verkäufer*innen oder Käufer*innen eines Pferdes sollten sich mit der Thematik des Pferdekaufvertrages im Vorfeld hinreichend auseinandersetzen, um die rechtlichen Hürden beim Abschluss bestmöglich einzuhalten.  


Im Pferdekaufvertrag gelten wie bei jedem Kaufvertrag zunächst die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.


Inhalt und Form des Pferdekaufvertrages


Hinsichtlich der Form gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, sodass dieser rein theoretisch ebenfalls mündlich abgeschlossen werden kann.


Zu Beweiszwecken sollte jedoch der komplette Inhalt schriftlich festgehalten werden.


Neben den genauen Angaben zu den Vertragsbeteiligten sollte das Pferd sodann präzise beschrieben werden im Hinblick auf objektive körperliche Merkmale wie z.B. Rasse, Geschlecht, Abstammung, Lebensnummer, Größe, Alter, Abzeichen. Wesensmerkmale und Ausbildungsstand sind oftmals das Ergebnis einer persönlichen, subjektiven Bewertung.


Bei den Angaben ist jedoch immer Vorsicht geboten. Hierin ist eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1, S. 1 BGB zu sehen, sodass der/die Verkäufer*in in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft des Pferdes übernommen hat. Wenn das Pferd sich später in anderer Weise verhält, sportliche Erfolge oder bestimmte Verwendungszwecke, wie z.B. der Einsatz als Sportpferd, nicht aufweist, liegt sodann ein Sachmangel vor, der die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte auslösen kann.


Je nachdem, ob es sich um einen Privatverkauf (Verkauf zwischen zwei Privatpersonen) oder einen Verbrauchsgüterkauf (Verkauf zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson) handelt, können die Vertragsparteien einen Gewährleistungsausschluss und/oder eine Verkürzung der Verjährungsfristen vereinbaren.


Selbst bei einem Gewährleistungsausschluss kann sich der/der Verkäufer*in nicht auf diesen berufen, wenn er/sie von einem Mangel des Pferdes wusste. Im Verbrauchsgüterkauf kann zwar kein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden, allerdings lässt sich die Verjährungsfrist für Mängel am Pferd verkürzen.


Zudem sollten der Kaufpreis sowie Zeitpunkt und Art der Bezahlung im Kaufvertrag festgelegt werden.


Ebenfalls empfiehlt es sich, im Falle der nicht sofortigen Zahlung des vollständigen Kaufpreises einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Der/die Verkäufer*in bleibt sodann solange Eigentümer des Pferdes, bis der volle Kaufpreis bezahlt wurde.


Gleichzeitig sollte der Gefahrübergang im Sinne des/der Verkäufers*in jedoch so früh wie möglich geschehen. Ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs trägt der/die Käufer*in das volle Risiko, wenn sich das Pferd verletzen oder versterben sollte. Im Sinne des/der Käufers*in empfiehlt es sich, den Gefahrübergang bei der gesetzlichen Regelung des § 446 BGB zu belassen, sodass dieser erst mit Übergabe des Pferdes erfolgt.


Unternehmereigenschaft und der Gewährleistungsausschluss


In der Praxis kommt es häufig vor, dass Privatunternehmen, unter Ausschluss der kaufrechtlichen Gewährleistung, Pferde veräußern, obwohl diese eigentlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.


Unter den Status des Unternehmers fallen vor allem:


- Pferdehändler

- Züchter (auch wenn der Pferdeverkauf nur als Nebengeschäft erfolgt)

- Reitschulinhaber (auch als Nebengeschäft)

- selbstständige Reitlehrer (auch als Nebengeschäft).


Zudem gibt es noch zahlreiche weitere Fälle in der Rechtsprechung, z.B. zeitgleicher Verkauf mehrerer Pferde (OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2008, Az.: 11 U 142/05), die eine Unternehmereigenschaft des/der Verkäufer*in bejaht haben.


In diesen Fällen ist ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam.


Fazit


Bevor Sie einen Muster-Pferdekaufvertrag verwenden, sollten Sie gerade in Hinblick auf die Vereinbarung von Beschaffenheitsmerkmalen eine sorgfältige Prüfung vornehmen. Weiterhin sollte genau erforscht werden, ob der/die Verkäufer*in, im Falle eines vermeintlichen Privatverkaufes, nicht doch Unternehmer ist, sodass die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte nicht wirksam ausgeschlossen werden konnten.




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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