Der Vermieter und das liebe Tier

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„Ein Leben ohne Hund ist möglich, aber es lohnt sich nicht" - das hat schon Heinz Rühmann festgestellt. Mehr denn je ist ein Leben ohne Haustier für die Meisten gar nicht mehr vorstellbar. Doch welche Haustiere sind in einer Mietwohnung erlaubt und welche Tierhaltung darf der Vermieter verbieten?

Nicht jedes Kleintier ist erlaubt

Kleinvieh macht zwar auch Mist, darf aber vom Vermieter im Regelfall nicht verboten werden. Selbst wenn der Mietvertrag eine Tierhaltung verbietet, so dürfen Fische, Hamster, Kaninchen und Meerschweinchen mit in die neue Wohnung ziehen. Der Grund ist relativ einfach: Sie leben in Käfigen bzw. Aquarien und beeinträchtigen weder die Nachbarn, noch sind durch sie Schäden an der Mietwohnung zu erwarten. Anders sieht es bei Frettchen aus, da sie einen starken Eigengeruch verbreiten. Papageien dagegen sorgen oft für einen gewissen Lärmpegel und dürfen daher erst nach Zustimmung des Vermieters angeschafft werden. Heftige Diskussion ruft oft die Haltung von Hausratten hervor. Hier haben bereits einige Gerichte ein Haltungsverbot für rechtmäßig erachtet, da sich viele Menschen vor ihnen ekeln.

Vermieter darf Hunde- und Katzenhaltung im Mietvertrag nicht generell verbieten

Obwohl einige Vertreter nicht viel größer als ein Kaninchen sind, fallen Hunde und Katzen nicht mehr unter den Begriff „Kleintier". Zwar darf der Vermieter im Mietvertrag grundsätzlich nicht die Haltung von Hunden und Katzen generell verbieten, ein Freifahrtschein für Hunde- und Katzenliebhaber ist dies aber nicht. Nach wie vor dürfen Vermieter die Anschaffung eines Hundes oder einer Katze von ihrer Zustimmung abhängig machen. Der Vermieter wiederum darf die Zustimmung nicht grundlos verweigern, sondern muss die Interessen aller Beteiligten (auch die der anderen Hausbewohner) einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen. Die Angst vor starker Lärmbelästigung oder Beschädigungen der Mietsache können eine Ablehnung der Zustimmung begründen, ebenso wenn der Nachbar auf Katzenhaare stark allergisch reagiert. Sind dagegen keine oder nur geringe Störungen durch die Tierhaltung zu erwarten, muss der Vermieter der Tierhaltung zustimmen.

Sollten sich im Nachhinein jedoch Beeinträchtigungen der Mietsache oder der Nachbarn herausstellen, so darf der Vermieter seine einmal erteilte Zustimmung auch widerrufen.

Enthält der Mietvertrag keine Klausel über die Hunde- und Katzenhaltung, so sollten Mieter trotzdem zur Sicherheit ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Andernfalls läuft der Tierfreund Gefahr, seinen Mitbewohner wieder abgeben zu müssen, wenn der Vermieter mit der Tierhaltung nicht einverstanden ist.

Gefährliche Tiere - nicht ohne Zustimmung des Vermieters

Wer in seiner Wohnung ein gefährliches oder exotisches Tier aufnehmen möchte, der benötigt dazu auf jeden Fall das Einverständnis des Vermieters. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Haltung der Exoten die Interessen des Vermieters oder der anderen Hausbewohner in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte. Neben der Art, der Anzahl und der Größe der gehaltenen Exoten spielt dabei auch deren Gefährlichkeit eine Rolle.

Ungefährliche Riesenschlangen oder Spinnen, von denen weder eine Geruchs- noch eine Lärmbelästigung ausgeht, muss der Vermieter erlauben. Gift- und Würgeschlangen, Vogelspinnen oder Skorpione dagegen sind grundsätzlich als gefährlich einzustufen und dürfen daher erst mit Zustimmung des Vermieters angeschafft werden.

Wer auf der sicheren Seite sein und Ärger mit dem Vermieter vermeiden möchte, dem ist anzuraten, sich vor der Anschaffung eines tierischen Wohnungsgenossen auf jeden Fall die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Für den Vermieter ist ein klärendes Gespräch vorab angenehmer, als vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden und auf Mieterseite ist nichts schlimmer, als ein geliebtes Tier abgeben zu müssen, weil der Vermieter später seine Zustimmung verweigert.

Dieser Rechtstipp wurde erstellt von der Anwaltskanzlei Riedel - Rechtsanwälte und Fachanwälte in Baden-Baden und Rastatt. Telefon 07221-992900, www.kanzlei-riedel.de mail@kanzlei-riedel.de.


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