Deutsches Urheberrecht bei Auslandsverletzungen

  • 3 Minuten Lesezeit

LG Köln stärkt Urhebern mit Urteil vom 21.12.2023 den Rücken

Das deutsche Urheberrecht kann auch dann angewandt werden, wenn die Verletzung des Urheberrechts auf einer ausländischen Webseite erfolgt ist. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 21. Dezember 2023 entschieden (Az.: 14 O 292/22).

In Deutschland genießt das Urheberrecht einen besonders hohen Stellenwert. Doch im digitalen Zeitalter findet die Verletzung deutscher Urheberrechte auch oft im Ausland statt, z.B. auf ausländischen Webseiten. Aufgrund des hohen Schutzniveaus in Deutschland ist es für den Urheber von großer Wichtigkeit, welches Recht bei grenzüberschreitenden Urheberrechtsverletzungen angewandt wird, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im IP-Recht und im Urheberrecht berät.

Deutsches Recht bei Urheberrechtsverletzungen im Ausland

Insofern hat das LG Köln eine erfreuliche Entscheidung getroffen und klargestellt, dass auch bei Urheberrechtsverletzungen im Ausland deutsches Recht anwendbar ist.

Konkret ging es in dem zu Grunde liegenden Fall um zwei Fotos, die ein italienisches Unternehmen auf seiner Internetpräsenz mit der Endung „com“ veröffentlicht hatte. Auf dem Fotos waren Luftaufnahmen einer Brücke zu sehen.

Eine deutsche GbR sah darin eine Verletzung ihres Urheberrechts an den Fotos. Sie wandte sich an das italienische Unternehmen und bot ihm eine Lizenz zur Verwendung der Aufnahmen an. Es erfolgte jedoch keine Reaktion. Erst nach wiederholten Anschreiben und dem Nachweis der Urheberschaft an den Fotos, entfernte das italienische Unternehmen schließlich die Aufnahmen von seiner Webseite.

Lizenzanalogen Schadenersatz gefordert

Der Urheberrechtsstreit war damit aber noch nicht beendet. Die deutsche GbR mahnte das italienische Unternehmen ab und forderte es zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Es gab einen weiteren Schriftwechsel, der jedoch zu keiner gütlichen Einigung führte.

Die Klägerin forderte schließlich lizenzanalogen Schadenersatz. Die Webseite der Beklagten sei auch in deutscher Sprache abrufbar und richte sich auch an Kunden aus Deutschland.

Das Landgericht Köln entschied, dass ein Anspruch auf lizenzanalogen Schadenersatz bestehe und stellte fest, dass deutsches Recht anwendbar sei. Zur Begründung führte es aus, dass nach dem Schutzlandprinzip allein das deutsche Urheberrecht maßgeblich für die Prüfung der Ansprüche sei. Die Internetseite der Beklagten sei zwar in italienischer Sprache abgefasst, die  Verletzung des  Urheberrechts wirke sich aber auch in Deutschland aus. Denn die Webseite sei auch in Deutschland öffentlich zugänglich gewesen. Die Beklagte habe durch die Veröffentlichung der Fotos auf ihrer Webseite das Recht der  öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG) verletzt, so das LG Köln.

Italienische Webseite richtet sich auch an deutsches Publikum

Denn der Internetauftritt der Beklagten sei auch auf Deutschland ausgerichtet, so das Gericht weiter. Dies ergebe sich u.a. dadurch, dass die Webseite in das Übersetzungstool von Google eingebunden ist und sich der Online-Shop auch an Kunden aus Deutschland richtet. Da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat, Lizenzen von Deutschland aus vergibt und die Einnahmen daraus in Deutschland versteuert, sei in vielfältiger Hinsicht ein Inlandsbezug anzunehmen, stellte das LG Köln fest.

Bei den streitgegenständlichen Fotos handele es sich um gemäß § 72 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützte Lichtbilder. Die Beklagte habe diese Aufnahmen ohne Genehmigung auf ihrer Webseite öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen das Urheberrecht verstoßen, machte das LG Köln deutlich.

Bei der Höhe des Schadenersatzanspruchs berücksichtigte das Gericht, dass die Webseite zwar in Deutschland abrufbar ist, sich aber überwiegend an ein italienisches Publikum wendet. Es könnten nur die Folgen berücksichtigt werden, die durch die Verletzung des deutschen Urheberrechts entstanden sind, so das LG Köln.

Schutz des geistigen Eigentums

Der Schutz geistigen Eigentums und der Urheberrechte stellt insbesondere im deutschen Urheberrecht ein hohes Gut dar. Umso erfreulicher ist die Entscheidung des LG Köln, dass auch bei grenzüberschreitenden Urheberrechtsverletzungen im Internet deutsches Urheberrecht herangezogen werden kann. Damit hat es die Rechte der Urheber erheblich gestärkt.


MTR Legal Rechtsanwälte berät bei Urheberrechtsverletzungen und weiteren Fragen des Urheberrechts und IP-Rechts.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

Foto(s): https://unsplash.com/de/fotos/person-die-das-ipad-benutzt-WS7tgu261f0

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Rainer

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten