Die Anwaltsrobe ist kein Werbeplakat

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So mancher Rechtsanwalt wird, besonders wenn es um seine Eigenwerbung geht, kreativ und erfinderisch. Daher überrascht es im Ergebnis auch nicht, dass nun ein Brühler Rechtsanwalt seinen Namen und seine Internetadresse auf seine Anwaltsrobe sticken ließ, um im Gerichtssaal potenzielle Mandanten auf sich aufmerksam zu machen.

Eine Anwaltsrobe hat aber schlicht schwarz zu sein und darf keine Aufschrift tragen – urteilten die Richter am Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 07.11.2016.

Werbung mit Robe nicht zulässig

In dem Fall ging es um den Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer, der dem Grundsatz einer schlichten schwarzen Anwaltsrobe nicht mehr folgen wollte. Stattdessen ließ er sich seinen Namen und die Adresse seiner Webseite auf seine Robe sticken und erschien so im Gerichtssaal. Gegen eine daraufhin ergangene Belehrung der Rechtsanwaltskammer Köln klagte der Rechtsanwalt schließlich.

In der vorinstanzlichen Entscheidung des Anwaltsgerichts Nordrhein-Westfalen stützen sich die Richter auf die anwaltliche Berufsordnung. Danach müsse ein Anwalt vor allen Gerichten, außer am Amtsgericht in Zivilsachen, eine Robe tragen, soweit dies üblich sei. So weit so gut.

Nach Ansicht der Richter verliere die Robe aber ihre Eigenschaft als „Berufstracht“, wenn sie beschriftet sei – sie dürfe deshalb in solchen Fällen nicht getragen werden.

Die ursprüngliche Belehrung der Anwaltskammer Köln dagegen stütze sich in ihrer Argumentation auf das anwaltliche Werberecht und sah in der beschrifteten Robe eine unerlaubte Werbung im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung.

BGH bestätigt Pflicht zur schwarzen Anwaltsrobe

Der BGH ließ es nun in seiner Entscheidung zunächst offen, ob es sich bei der bestickten Robe um unerlaubte Werbung handelt oder ein Verstoß gegen die anwaltliche Berufsordnung vorliegt.

Die Richter bestätigten aber die Ansicht der Rechtsanwaltskammer, wonach eine mit Werbung bestickte Robe, und sei es auch nur mit Namen und Internetadresse, nicht den Voraussetzungen des Robenzwangs genüge.

Der betroffene Rechtsanwalt dagegen sprach sich dafür aus, dass es ihm nicht allein um den werbenden Zweck gegangen sei. „Transparenz ist ein großes Stichwort“ sagte er während der Verhandlung. Er sehe zwar auch ein, dass Anwälte und Richter „anonyme Einheitsfiguren“ seien, deren Identität für die beteiligten Personen keine Rolle spielen dürfen, trotzdem sei Werbung auch Information. Eine bestickte Anwaltsrobe sei unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt.

Rechtsanwalt sieht sich in seiner Berufsfreiheit verletzt

Rechtsanwalt Riemer kündigte bereits nach Verkündung des Urteils an, eine weitere Entscheidung in der Sache vor dem Bundesverfassungsgericht erwirken zu wollen. Auf Nachfrage sagt er, das Bundesverfassungsgericht solle „sich ruhig auch einmal damit befassen“. Er sieht sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in seiner Berufsfreiheit verletzt.

Bereits in der Vergangenheit stand der Rechtsanwalt aus Nordrhein-Westfalen mit ähnlichen Verfahren im Blickfeld der Berichterstattungen. Auch mit Streitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht ist Riemer schon vertraut. So trug er dort bereits einen Streit um sogenannte „Schockwerbung“ auf den von ihm vertriebenen Kaffeetassen aus. In diesem Fall unterlag er vor dem Bundesverfassungsgericht.

Wie es im Fall der bestickten Anwaltsrobe für ihn ausgehen wird, wird sich in Zukunft zeigen.

Warum überhaupt Robenzwang?

Der Robenzwang wird häufig mit dem Gewohnheitsrecht für Anwälte und Gerichte begründet. Diese werden durch das Tragen einer Robe als Organ der Rechtspflege kenntlich gemacht. Die Person hinter der Robe soll zurücktreten, allein ihr Auftreten als neutrale Person im Dienst von Gesetz und Recht soll verdeutlicht werden.

Ursprünglich eingeführt wurde die Robe aber nicht von den Juristen selbst, sondern einem preußischen König. Friedrich Wilhelm wollte 1726 vor allem erreichen, dass die „Spitzbuben schon von weitem erkannt werden können“.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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