Die beliebtesten Irrtümer im Mietrecht

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Einmal im Monat darf man feiern, und wenn man drei Nachmieter stellt, kommt man sofort aus dem Vertrag raus: Hierbei handelt es sich um Halbwahrheiten, die sich aber hartnäckig halten. Hier sind die häufigsten Irrtümer - und die Erklärungen, was wirklich stimmt.

1. Drei Nachmieter und ich bin raus?

Weit verbreitet ist der Irrtum, dass ein Mietvertrag vorzeitig aufgelöst werden kann, wenn der Mieter drei Nachmieter stellt. Einen muss der Vermieter schließlich akzeptieren. Leider falsch, denn Verträge sind immer wie vereinbart einzuhalten. Nur mit der Einwilligung des Vermieters kann ein Mietverhältnis verkürzt werden, egal wie viele Nachmieter gestellt werden.

2. Die gezahlte Kaution kann abgewohnt werden.

Ist man aus seiner Wohnung ausgezogen oder hat dies vor, will man zu Recht schnell die vor Einzug gezahlte Mietkaution zurückhaben. Diese sollte aber nicht aus eigenem Antrieb mit den letzten drei Monatsmieten verrechnet werden. Miete und Kaution sind zwei Paar Schuhe. Der Vermieter hätte das Recht, wegen der nicht gezahlten Miete z.B. einen Mahnbescheid zu beantragen.

3. Einmal im Monat darf jeder laut feiern.

Das ist falsch. Das Mietrecht (und auch das Ordnungswidrigkeitenrecht) verbietet Ruhestörungen grundsätzlich. Niemand muss eine lautstarke Party ertragen, auch nicht einmal im Monat oder Jahr. Vor allem immer dann nicht, wenn die ab 22 Uhr beginnende Nachtruhe gestört wird.

4. Bei Mängeln dürfen Mieter automatisch die gesamte Miete einbehalten.

Sind Mängel in der Wohnung vorhanden (der Klassiker Schimmelbefall), kann die vereinbarte Miete prozentual gemindert werden. Das gilt aber nur, wenn dem Vermieter der Mangel umgehend mitgeteilt wurde, nachdem man ihn entdeckt hat. Um die konkrete Höhe der Mietminderung zu ermitteln, sollte in jedem Fall professioneller Rat eingeholt werden, da hier keine pauschalen Aussagen getroffen werden können.

5. Wer nicht zahlt, fliegt raus?

So schnell geht es nicht. Ist man bspw. mit der Zahlung von zwei Monatsmieten im Rückstand, kann der Vermieter außerordentlich (das heißt fristlos) kündigen. Zieht der Mieter nach der erklärten Kündigung nicht aus, muss Räumungsklage beim Amtsgericht erhoben werden.

6. Der Vermieter kann Untermieter immer verbieten.

Verbieten darf der Vermieter das nicht. Allerdings muss der Mieter vorher um Erlaubnis fragen, z.B. wenn er eine Wohngemeinschaft gründen will. Der Vermieter muss die Erlaubnis erteilen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Das wären z.B. finanzielle Schwierigkeiten oder der Wunsch, in einer Gemeinschaft zu leben.

7. Mieter müssen während der Mietdauer mindestens einmal die Wände streichen.

Entscheidend hierbei ist die Formulierung zu den sog. Schönheitsreparaturen im Vertrag. Ist der Mieter „in der Regel" verpflichtet, alle drei, fünf und sieben Jahre (je nachdem, wie stark ein Raum beansprucht wird) kann der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, wenn ein entsprechender Renovierungsbedarf gegeben ist. Unwirksam ist jedoch eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, in jedem Fall bei Auszug die Wände zu streichen, unabhängig von einem konkreten Bedarf. Kurz gefasst: wird die Wohnung ordentlich hinterlassen trifft mich keine Pflicht, alles neu zu streichen.

8. Vermieter haben ein unbeschränktes Zutrittsrecht zur Wohnung.

Ein klares Nein! Allein der Mieter entscheidet, wer uneingeschränkten Zugang zur Wohnung erhält. Denn er hat den sog. unmittelbaren Besitz. Der Vermieter kann aber im Mietvertrag ein Zutrittsrecht nach vorheriger Anmeldung vereinbaren.

Rechsanwalt Khan

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