Die Bestimmtheit des Prozessvergleichs

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Viele gerichtliche Verfahren werden durch Vergleich beendet, das heißt, die Parteien einigen sich vor Gericht und es ergeht kein Urteil. Stattdessen wird der Vergleich protokolliert und das Protokoll dient dann als vollstreckbarer Titel.

Um jedoch aus einem Vergleich vollstrecken zu können, muss der Vergleich einen vollstreckbaren Inhalt aufweisen, also inhaltlich bestimmt sein. Das ist nur dann gegeben, wenn der Vergleich aus sich heraus vollstreckbar ist und jeder unbeteiligte Dritte erkennen kann, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann.

Wenn es um Geldforderungen geht, ist dieses in der Regel unproblematisch. Der Vergleich kann dann beispielsweise so aussehen:

„Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 500,00 EUR zu zahlen. Mit der Zahlung sind alle wechselseitigen Ansprüche erledigt.“

Jeder erkennt, wer wieviel an wen zahlen soll.

Schwieriger wird es, wenn es um die Herausgabe von Sachen oder dem Unterlassen von bestimmten Handlungen geht.

Wenn sich zwei Menschen trennen, die lange zusammengelebt haben, dann tritt oft Streit hinsichtlich der gemeinsamen Anschaffungen auf. Auch hier kann man sich im Rahmen eines Vergleichs einigen. Doch es reicht nicht, dass man sich darauf einigt, dass der Kläger den Tisch bekommt. Welchen Tisch? Hier muss schon genau gesagt werden, dass sich um den runden IKEA-Tisch, Farbe Weiß, Model Troll, aus dem Esszimmer handelt. Je präziser die Beschreibung, desto besser.

Und bei Unterlassungsansprüchen muss ebenfalls klar festgehalten werden, was die andere Partei genau unterlassen soll.

Das Landgericht Hamburg (Az. 318 T 14/18) musste jüngst in einem Verfahren über einen Bestrafungsantrag darüber entscheiden, ob der dem Antrag zugrunde liegende Vergleich überhaupt vollstreckbar ist.

Die Parteien hatten sich zuvor in einem gerichtlichen Vergleich darauf geeinigt, dass sich die Beklagten verpflichten „es zu unterlassen, die Trockenräume im Keller in anderer Weise als durch aus Ordnungspunkt 03 vorgesehen und die Trockenräume zu anderen Zwecken als der Trocknung gewaschener Wäsche zu nutzen.“

Die Klägerin meinte nun, die Beklagten hätten gegen diese Verpflichtung verstoßen, und haben daher die Bestrafung der Beklagten beantragt, also die Verhängung eines Ordnungsgeldes

Das zuständige Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und auch die darauf erfolgte sofortige Beschwerde wurde nun auch vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen, da der Vergleich keinen vollstreckbaren Inhalt aufweist. Im Vergleich wird auf einen „Ordnungspunkt 03“ verwiesen, ohne dass bestimmt ist, was der Ordnungspunkt 03 sei und welchen Inhalt dieser habe. Es reicht nicht aus, dass die Parteien wissen, was gemeint sei. Ein Vergleich muss aus sich heraus genügend bestimmt sein oder einen bestimmbaren Inhalt haben. Das ist hier nicht gegeben.

LG Hamburg, Beschl. v. 13.03.2018 – 318 T 14/18

http://www.ra-becker-hamburg.de/pdf/LG_Hamburg_318_T_14-18.pdf


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