DIE ,,BLAUE KARTE EU''- Möglichkeit der Zuwanderung für Nicht-EU Hochschulabsolventen

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Sie haben einen Hochschulabschluss in einem Land absolviert, welches nicht in der EU liegt? Dann haben Sie die Möglichkeit in Deutschland den Aufenthaltstitel ,,Blaue Karte EU'' zu beantragen.

Die Blaue Karte soll insbesondere die dauerhafte Zuwanderung von Hochschulqualifizierten aus dem Nicht-EU Ausland erleichtern und zugleich fördern.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Anspruch auf die Blaue Karte EU zu erwerben:

  • Es muss entweder ein in Deutschland anerkanntes Hochschulstudium oder ein mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbares Hochschulstudium vorliegen. 

und

  • Es muss ein Arbeitsvertrag oder aber eine verbindliche Stellenzusage vorliegen

und

  • Ein jährliches Mindestbruttogehalt von 56.800 Euro. Bei Beschäftigungen in den Berufsfeldern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und der Humanmedizin (ausgenommen Zahnmedizin) gilt ein verringertes jährliches Mindestbruttogehalt von 44.304 Euro (Stand 2021 - die Gehaltsgrenzen werden für jedes Kalenderjahr neu angepasst)

und 

  • Die Beschäftigung, die man aufnehmen wird, muss der erlangten Hochschulqualifikation entsprechen.

Wenn der Ausländer diese Voraussetzungen erfüllt, muss ihm von der Ausländerbehörde eine ,,Blaue Karte EU'' ausgestellt werden.


Wo wird die ,,Blaue Karte EU'' beantragt?


  • Wenn der Ausländer nicht in der EU leben, braucht er grundsätzlich zunächst ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Nach der Einreise kann er sodann die Blaue Karte EU bei der für seinen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Ausnahme: Ein Visum ist nicht erforderlich, wenn die Einreise in die BRD für den Ausländer visumfrei  möglich ist.

  • Wenn der Ausländer bereits in Deutschland lebt, kann er die ,,Blaue Karte EU '' bei der für seinen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen.


Welche Vorteile hat die ,,Blaue Karte EU''?


  • Familienangehörige des Ausländers haben einen erleichterten Anspruch auf Familiennachzug bzw. müssen keine Sprachkenntnisse vorweisen und haben sofort eine uneingeschränkte Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit.


  • Der Ausländer hat bereits nach 33 Monaten einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn der hochqualifizierten Beschäftigung ordnungsgemäß nachgegangen wurde. Bei Vorliegen von Sprachkenntnissen auf dem Niveau ,,B1'' verkürzt sich die Frist auf 21 Monate.



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