Die Einstufung von Halbautomaten nach der EG-Waffenrichtlinie

  • 1 Minuten Lesezeit

Nach der EG-Waffenrichtlinie werden die Feuerwaffen allgemein in folgende Kategorien eingeteilt:

A – Verbotene Feuerwaffen

B – Genehmigungspflichtige Feuerwaffen

C – Meldepflichtige Feuerwaffen

D – Sonstige Feuerwaffen

Halbautomatische Feuerwaffen, die mit einfachen Mitteln in Vollautomaten umgewandelt werden können, und solche mit einer großen Magazinkapazität, stellen eine besondere Gefährdung dar und werden für die zivile Nutzung verboten. Ebenso werden Feuerwaffen im Design AK47/AR15, bei denen man zwischen voll- und halbautomatischen Feuermodus wechseln kann, auch nach einem Umbau zu einer halbautomatischen Feuerwaffe in die Kat A6 eingeordnet werden, das heißt sie bleiben für die zivile Nutzung verboten. Die maximal erlaubte Magazinkapazität wird bei Langwaffen auf 10 Patronen, bei Kurzwaffen auf 20 Patronen beschränkt. Die Möglichkeit des Magazinwechsels stellt kein Kriterium bei der Kategorisierung der Waffe dar. Der alleinige Besitz größerer Magazine als für die Feuerwaffe zur Benutzung erlaubt, stellt keinen Straftatbestand dar. Aber der gleichzeitige Besitz einer halbautomatischen Feuerwaffe der Kat B und eines Magazins mit einer größeren Kapazität als der erlaubten Waffe führt zum Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Besitzer keine Ausnahmegenehmigung hat. Der Erwerb von Magazinen für Zentralfeuerpatronen mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen für Langwaffen und 20 Patronen für Kurzwaffen ist nur für Inhaber einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach Kat A6 oder Kat A7 erlaubt.

Mithin sieht die Einstufung am Beispiel einer AR15 anhand verschiedener Magazine oder ohne Magazin wie folgt aus: 

AR15 ohne eingeführtes Magazin -> Kategorie B

AR15 mit eingeführtem 10 Schuss Magazin -> Kategorie B

AR15 mit eingeführtem 20 Schuss Magazin -> Kategorie A

AR15 mit entfernten 20 Schuss Magazin -> Kategorie B

Einzelpersonen, die solche Waffen heute bereits legal besitzen, kann der Besitz weiter gestattet werden, sofern ihr Mitgliedsstaat zustimmt. Hier bleibt abzuwarten, wie sich der deutsche Gesetzgeber zu dieser Frage stellt.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philip Keller