Die häusliche Waffenkontrolle gem. § 36 Abs. 3 WaffG – zu Unrecht gefürchtet?

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Gerade in Anbetracht der Novellierung des Waffenrechts seit dem 6. Juli 2017 sind Inhaber von Waffen mitunter verunsichert, was die Aufbewahrung ihrer Waffen in den seit Jahren vorhandenen Waffenschränken betrifft: Erfüllt mein Schrank die gültigen Normen? Kann ich mich evtl. auf Bestandsschutz berufen? Muss ich schnellstmöglich einen neuen Schrank erwerben? Fragen über Fragen…

Die wichtigsten Fragen hierzu möchte ich Ihnen anhand eines Fallbeispiels erläutern.

Jäger Fuchs hat bereits seinen 13. Jahresjagdschein gelöst, nunmehr, am 3. Januar 2018, hält einen Brief der Waffenbehörde in Händen, wonach ein Termin für eine verdachtsunabhängige Waffenkontrolle im Sinne § 36 Abs. 3 WaffG angekündigt wird. Jäger Fuchs ist der alleinige Inhaber eines gültigen Jagdscheines sowie einer Waffenbesitzkarte. Jäger Fuchs ist von Beruf Finanzbeamter und seine Frau kümmert sich um die Organisation der familiären Angelegenheiten.

„Hm“, sagt sich Jäger Fuchs, da les ich doch mal im Gesetz nach:

§ 36 Abs. 3 WaffG lautet:

„(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“

Jäger Fuchs sagt sich: „Prima, da habe ich keine Sorgen. Meine Waffen, Langwaffen (Kurzwaffen besitze ich keine mehr), sind seit Jahren in einem seinerzeit neu erworbenen A-Schrank gesichert, die gesamte Munition in einem anderen A-Schrank. Zugegeben, darin befindet sowohl Munition für Lang- und Kurzwaffen, aber er ist sich sicher, die Prüfer werden schon nicht genau hinsehen, schließlich kennen er und auch seine Frau doch den „Kurt“ von der Waffenbehörde seit vielen Jahren. Und als Finanzbeamter habe ich auch den Kaufbeleg der Waffenschränke säuberlich aufbewahrt.

Jäger Fuchs sieht dem Termin ohne Besorgnis entgegen. Er selbst ist zwar beruflich bedingt nicht vor Ort, aber seine Frau kennt sich bestens aus. Sie weiß wo sich die Schlüssel für die Tresore befinden, denn Jäger Fuchs hatte ihr „für den Fall der Fälle“ das Versteck – vertraulich verraten. Damit es auch bei Kontrolle keine Probleme gibt, hat er seine Frau in die Waffenhandhabung einzuweisen versucht.

Jäger Fuchs ging davon aus, dass das auch zu keinen Problemen führen wird, da seine Frau keinerlei Bezug zu Waffen habe und – ganz im Gegenteil – eher ein Gegner der Jagd ist.

Kurzum, Jäger Fuchs ist bei der Arbeit als seine Frau am Morgen des Kontrolltages „den Herren“ die Tür öffnet und sagt: „Guten Tag, die Herren, grüß Dich Kurt. Sie kommen sicherlich von der Waffenbehörde.“

Ohne dass die Herren antworten können, bittet die aufgeregte Ehefrau die Herren sogleich herein und bittet diese, ihr in den Keller zu folgen, denn dort seien die Waffen und Munition ihres Mannes aufbewahrt. Sie bedeutet ihnen, keine Sorgen zu haben. Schließlich wüsste sie, wo sich alle Schlüssel befinden und auch die Waffen könne sie ihnen zeigen. Sie betont dabei, dass ihr Mann ihr das extra gezeigt habe. Sogleich geht die Ehefrau im Beisein der Herren in das Arbeitszimmer ihres Mannes und holt aus einer unverschlossenen Schreibtischschublade zwei silberfarbene Schlüssel hervor. „Sehen Sie, meine Herren, hier sind die Schlüssel, wir können gleich mit der Kontrolle beginnen.“ Die beiden Männer sehen sich ungläubig an. Zu Recht?

Durfte Jäger Fuchs seine Waffenschränke mit dem Widerstandsgrad A auch nach der Novellierung des Waffengesetzes im Jahr 2017 weiternutzen?

Ein klares Ja. Jäger Fuchs, der sogar mittels Kaufbeleg den Eigenerwerb vor der Novellierung nachweisen kann, darf sich auf den Bestandsschutz für seine Waffenschränke mit dem Widerstandsgrad A berufen. Sie können weiterhin von ihm unbeschränkt benutzt werden. Sofern die Kapazitäten der Waffenschränke nicht erschöpft wären, dürfte er auch weitere Waffen hinzukaufen und diese in den bestehenden Schränken lagern. Wenn der Schrank nach den gesetzlichen Regelungen voll ist, wäre Jäger Fuchs verpflichtet, mindestens einen Waffenschrank mit dem Widerstandsgrad 0 zu erwerben. Eine Weiternutzung von gebrauchten A- und B-Schränken, die man z. B. im Wege der Erbschaft erlangte, sollte man nicht selbst nutzen, da es an der vorherigen Eigennutzung fehlt. Eine Nutzung durch den Erblasser kann nicht dem Erben zugerechnet werden.

Anders verhält es sich für den Fall einer bestehenden und angedachten Mitnutzung eines bestandsgeschützten Waffenschranks; hier ist eine Mitnutzung nicht ausgeschlossen.

Allein um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich daher im Falle des Neuerwerbs die Anschaffung eines Waffenschranks mit dem Widerstandsgrad O oder I.

Durfte die Ehefrau des Jägers Fuchs die Waffenkontrolleure in dessen Abwesenheit in das Haus bitten?

Nein, das durfte sie nicht. Achten Sie am Tage der Kontrolle darauf, dass Sie, sofern Sie allein waffenrechtlich Berechtigter sind, höchstpersönlich anwesend sind. Sie dürfen unter keinen Umständen ersatzweise Mitglieder Ihrer Familie die Waffenkontrolle begleiten lassen.

Durfte sich die Ehefrau des Jägers Fuchs (oder aber auch er selbst) ohne jeden Zweifel annehmen, dass tatsächlich Waffenkontrolleure vor ihr stehen, allein aufgrund der Tatsache, dass sie einen Anwesenden kannte und annahm, dass er noch immer dort auch arbeitet?

Nein, dass durfte sie nicht, aber auch Jäger Fuchs hätte sich nicht auf sein „gutes Gefühl“ und sein Vertrauen auf „Kurt“ verlassen dürfen. Lassen Sie sich daher vor dem Betreten Ihrer Räumlichkeiten zunächst den Dienstausweis des Kontrolleurs zeigen. Bestehen Sie darauf, sich zunächst in aller Ruhe den Namen, die Dienstbehörde sowie die Ausweisnummer notieren zu können; vergleichen Sie dabei auch das vorhandene Lichtbild mit der vor Ihnen stehenden Person so gut es Ihnen möglich ist.

Erst dann, wenn Sie keine begründeten Zweifel hegen, bitten Sie den/die Kontrolleure herein.

Was hätten die Ehefrau und/oder Jäger Fuchs sicherheitshalber vor Einlass der Kontrolleure veranlassen sollen?

Ganz gleich, ob die Eheleute einen oder alle angekündigten Kontrolleure kennen oder nicht, bietet es sich an, selbst ein Protokoll über den Verlauf der Waffenkontrolle zu fertigen. Gehen Sie nicht davon aus, dass die Kontrolleure alles Ihnen Günstige vermerken werden. Führen Sie in jedem Falle selbst ein Protokoll und bitten Sie die Kontrolleure um Gegenzeichnung. Bestenfalls sind Sie am Tage der Waffenkontrolle nicht allein zu Hause, sondern sind in Begleitung eines waffenkundigen Zeugen.

Die Ehefrau des Jägers Fuchs hätte die Kontrolleure sodann freundlich mit der Begründung abweisen können und müssen, dass sie Nichtberechtigte ist und keinen Zugang zu den Waffen und der Munition ihres Mannes hat. 

Zudem hätte sie die Abwesenheit ihres Mannes im Falle einer angekündigten Waffenkontrolle nachvollziehbar entschuldigen und einen Ersatztermin vereinbaren müssen.

Durfte die Ehefrau des Jägers Fuchs Zugang zu den Schlüsseln der Waffenschränke haben?

Nein. Da in unserem Fallbeispiel ausschließlich Jäger Fuchs Inhaber jedweder waffenrechtlichen Berechtigung ist, hatte er auszuschließen, dass Nichtberechtigte wie beispielsweise seine Ehefrau und die Kinder Zugang zum Waffenschrank haben resp. diesen vermitteln können.

Die Ehefrau durfte daher auch nicht wissen, dass Jäger Fuchs seine Schlüssel für die Waffenschränke in einer Schreibtischschublade seines Arbeitszimmers verwahrt, die zudem noch unabgeschlossen, und damit vor Zugriff Dritter nicht gesichert war, aufbewahrt hat.

In unserem Fallbeispiel hat die Ehefrau die Waffenkontrolleure sogar in das Arbeitszimmer des Jägers Fuchs geführt. Musste sie dies? Hätte Jäger Fuchs dies anstelle seiner Ehefrau gestatten müssen?

Nein. Die Ehefrau hätte wie bereits andernorts geschildert, in keinem Falle zu erkennen geben dürfen, dass sie weiß, wo die Schlüssel verwahrt werden. Jäger Fuchs wäre nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen einer Waffenkontrolle die Kontrolleure durch seine Wohnräume zu führen. Grundsätzlich besteht ein Betretungsrecht der Kontrolleure nur für den Raum, in welchem erlaubnispflichtige Waffen und Munition aufbewahrt werden, und auch dort nur den Waffenschrank.

Gesetzt den Fall, die Ehefrau war ebenfalls Berechtigte wie Jäger Fuchs: Hätte sie oder auch Jäger Fuchs den Kontrolleuren den Aufbewahrungsort der Schlüssel oder einen Sicherheitscode offenbaren dürfen?

Nein! Weder Jäger Fuchs noch seine Ehefrau hätten dies offenbaren dürfen. Bitte achten Sie daher vor dem Öffnen des Waffenschrankes darauf, dass den Kontrolleuren Verstecke des Schlüssels und Zahlenkombinationen nicht zugänglich sind und, dass beim Eingeben des Zahlencodes die Kontrolleure und auch Dritte daran gehindert sind, diese zu erfassen.

Jäger Fuchs ist ein redlicher Mensch, der gewissenhaft seinem Beruf als Finanzbeamter nachgeht und noch nicht einmal falschgeparkt hat. Er macht sich dennoch Sorgen, unabsichtlich etwas Illegitimes zu tun. Sorgen bereitet ihm auch, dass er noch alte Kurzwaffenmunition sein Eigen nennt, die Waffen aber lange verkauft hat. Daher fragt sich Jäger Fuchs: Was prüfen die Kontrolleure eigentlich im Rahmen einer Kontrolle?

Zusätzlich zu den bereits im Rahmen der obigen Fragen behandelten Aspekten prüfen die Kontrolleure, ob der Waffenschrank zugelassen und die zulässige Anzahl von Waffen sowie die Lagerung von Munition dem Widerstandsgrad entsprechend nicht überschritten ist und je nach Widerstandsgrad Munition und Waffen überkreuz gelagert wurden. 

Hilfreich ist es daher, wenn Sie das Sicherheitszertifikat den Kontrolleuren vorlegen können. Sodann können die Kontrolleure den Waffenbestand mit den Eintragungen in der Waffenbesitzkarte vergleichen.

Im Rahmen der Waffenkontrollen sichten die Kontrolleure das Kaliber der vorhandenen Munition und gleichen diese mit der vorzulegenden Waffenbesitzkarte ab. Allein dann, wenn das Kaliber der Munition nicht mit den in der WBK eingetragenen Waffen nicht übereinstimmt, oder aber für eine nicht mehr in der WBK eingetragene Kurzwaffe Munition gefunden wird, wird eine Aufklärung angezeigt sein.

Sie sollten daher im Falle eines Waffenverkaufs stets dafür Sorge tragen, dass verbliebene Munition für Kurzwaffen entsorgt oder aber mitveräußert wird.

Und auch dann, wenn Sie aufgefordert werden, eine oder mehrere Waffen aus dem Schrank zu nehmen, denken Sie unbedingt an eine sichere Waffenhandhabung. 

Wenn Waffen und auch Munition – wie hier die Aufbewahrung von Munition für eine nicht vorhandene und in der WBK eingetragene Kurzwaffe – unzulässig aufbewahrt wird und dadurch die Gefahr des Abhandenkommens geschaffen wird, stellt dies wenigstens eine Ordnungswidrigkeit und im Falle von Vorsatz auch einen Straftatbestand dar. Die entsprechenden Rechtsfolgen lassen sich den jeweils geltenden Vorschriften entnehmen.

Und auch die Tatsache, dass Jäger Fuchs seiner Ehefrau – auch wenn sie als Jagdgegnerin und Waffen nicht zugeneigte Person beschrieben wurde – den Zugang zu den Waffenschränken grundsätzlich vermittelt hat, führt zu einem Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten.

In jedem Falle steht in unserem Fallbeispiel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Jägers Fuchs erheblich in Frage. Jäger Fuchs wollte dabei doch nur alles richtig machen, und für einen reibungslosen Ablauf der Waffenkontrolle auch in seiner Abwesenheit sorgen.

Jäger Fuchs ist ganz erschrocken, aus unerklärlichen Gründen befindet sich in seinem Waffenschrank eine Langwaffe, die nicht in seiner WBK eingetragen ist, die er aber von seinem Onkel seinerzeit geerbt hat. Jäger Fuchs Ehefrau ist außer sich, als Fuchs ihr dies erzählt. „War ja klar, dass so etwas einmal passieren musste, Du mit Deinen Waffen. Du weißt doch wie die Leute sind. Wir sind ruiniert, wenn das rauskommt. Dabei haben wir uns nichts vorzuwerfen. Wir sind redliche Leute!“ Jäger Fuchs entgegnet: „Ich habe sie geerbt, ich habe das völlig vergessen, da ich an der alten Krücke ohnehin kein Interesse habe. Beruhig Dich wieder. Ich bin bring das schon demnächst, wenn ich Zeit habe, in Ordnung.“

Sie fordert ihn auf, dies schnellstens in Ordnung zu bringen. Sie meint, die Zeit dränge, da sie etwas von einer Amnestie bis Juli 2018 oder so ähnlich gehört habe, wenn man solche Waffen abgeben würde. Kann Jäger Fuchs etwas tun?

Besitzer illegaler, d. h., nicht registrierter, Waffen können diese bis zum 6. Juli 2018 bundesweit straffrei bei den Polizeibehörden abgeben. Die Amnestie richtet sich gerade an Personen, die etwa durch eine Erbschaft ungewollt zu illegalen Waffenbesitzern wurden. Die Regelung ist Teil des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes. Zudem können verbotene Geschosse, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz enthalten, abgegeben werden. 

Allerdings hat man sich darauf einzustellen, dass dennoch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden wird, wenngleich es grundsätzlich mit Straffreiheit enden sollte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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