Die Liquidation der GmbH – Einleitung, Abwicklung und Beendigung (Teil I)

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Jährlich wird eine große Zahl von GmbHs liquidiert. Das Statistische Bundesamt weist z. B. für das Jahr 2017 ca. 50.000 vollständige Betriebsaufgaben von Unternehmen in der Rechtsform der GmbH aus. 

Aus den unterschiedlichsten Gründen kann es erforderlich werden, eine alteingesessene GmbH zu beenden, sei es wegen Strukturwandel oder weil die Erben an der Fortführung des Unternehmens kein Interesse haben. 

Als letzter Ausweg bleibt oft nur die Liquidation der GmbH.

Gesellschafter und Liquidatoren haben dabei eine Vielzahl von Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, ehe es zur Löschung der GmbH im Handelsregister kommt. Die Auflösung einer GmbH wirft daneben zahlreiche praktische und rechtliche Fragen auf. Ein Fahrplan vom Auflösungsbeschluss bis zur endgültigen Löschung im Handelsregister erleichtert die Umsetzung. 

Die Auflösung einer GmbH stellt kein punktuelles Ereignis dar, sondern vollzieht sich in den drei Verfahrensschritten 

  • Einleitung der Liquidation
  • Durchführung der Liquidation und 
  • Löschung der GmbH.

Im Rahmen dieser Verfahrensschritte bestehen wiederum verschiedene Rechnungslegungspflichten, die sich in zeitlicher Reihenfolge wie folgt darstellen:

  • Schlussbilanz für das letzte (Rumpf-)Geschäftsjahr,
  • Liquidationseröffnungsbilanz,
  • Liquidationsjahresbilanzen,
  • Liquidationsschlussbilanz und
  • Schlussrechnung.

In diesem Beitrag möchte ich daher den praktischen Verfahrensgang bei der Auflösung bei der Auflösung einer GmbH näher darstellen.

Aufgrund des Umfanges habe ich diesen Beitrag auf 4 Teile aufgeteilt:

Teil I – Einleitung der Liquidation

I. Auflösungsbeschluss

Die Auflösung ihrer GmbH haben die Gesellschafter mit 3/4-Mehrheit zu beschließen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), wobei von diesem Mehrheitserfordernis durch Gesellschaftsvertrag – nach oben oder unten- abgewichen werden kann. 

Im Beschluss muss der Auflösungswille der Gesellschafter zum Ausdruck kommen, wobei eine bestimmte Formulierung oder das Wort „Auflösung“ nicht gefordert ist. 

Der nicht formbedürftige Beschluss kann auch mündlich oder durch konkludentes Handeln gefasst werden. So genügt die wechselseitige, aufeinander bezogene Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch sämtliche Gesellschafter oder die Unterzeichnung einer Anmeldung der Auflösung zum Handelsregister durch sämtliche Gesellschafter. Die bloße Einstellung des Betriebs genügt dagegen nicht.

Für die Wirksamkeit des Beschlusses ist weder notarielle Beurkundung noch Eintragung im Handelsregister notwendig. 

Die Auflösung der Gesellschaft wird im Zeitpunkt der wirksamen Beschlussfassung wirksam.

Nennt der Beschluss keinen bestimmten Termin, wird er sofort wirksam. 

Möglich ist aber auch, den Beschluss unter einer aufschiebenden Bedingung oder mit Wirkung auf einen bestimmten – künftigen – Auflösungstermin zu fassen. 

Dann ist zweierlei zu beachten:

  • Es kann der Wille der Gesellschafter zum Ausdruck kommen, die Laufzeit der GmbH zu beschränken und nicht in erster Linie die Auflösung herbeizuführen. In diesem Fall ist der Beschluss inhaltlich als eine Zeitbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG anzusehen und als zwingende Satzungsbestimmung notariell zu beurkunden und einzutragen. 
  • Anderes greift, wenn die im Beschluss über die Auflösung gesetzte Frist „eine mäßige ist und nur ihrer Durchführung dient“, was bei Fristen bis zwölf Monaten angesichts der mit einer Auflösung einhergehenden Organisations- und Vorbereitungshandlungen – z. B. die Suche von externen Liquidatoren, Vorbereitung der Liquidationseröffnungsbilanz, etc. – regelmäßig als unproblematisch anzusehen ist. 

Eine rückwirkende Auflösung ist nicht möglich.

Neben der Auflösung durch Gesellschafterbeschluss enthält § 60 Abs. 1 GmbHG weitere mögliche Auflösungsgründe.

II. Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft für das letzte (Rumpf-)Geschäftsjahr

Mit Wirksamwerden des Auflösungsbeschlusses endet die werbende Tätigkeit der Gesellschaft. Der Gesellschaftszweck ist fortan auf Abwicklung gerichtet. 

Diese gesellschaftsrechtliche Zäsur findet auch Niederschlag in den Rechnungslegungspflichten: 

Auf das Ende der werbenden Tätigkeit ist ein Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) mit Anhang (§§ 242 ff., 264 ff. HGB) aufzustellen. Erfolgt die Auflösung exakt auf den Zeitpunkt des abgelaufenen Geschäftsjahres, ist der Jahresabschluss regulär auf diesen Zeitpunkt zu erstellen, anderenfalls für das zurückliegende Rumpfgeschäftsjahr.

Der letzte Abschluss bezieht sich noch auf eine werbende Gesellschaft, sodass die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze gelten. Die Gesellschaft wird noch als werbende behandelt. Bei der Bewertung des Vermögens ist grundsätzlich von der Fortführung des Unternehmens auszugehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). 

Stichtag für den letzten Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft ist der dem Auflösungsstichtag vorausgehende Tag. 

Zuständig für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Liquidatoren, denn mit der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung der Gesellschaft wurde die Geschäftsführung als Organ obsolet.

III. Liquidationseröffnungsbilanz und weitere Jahresabschlüsse

Gemäß § 71 Abs. 1 GmbHG haben die Liquidatoren für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. 

Bilanzstichtag ist der Tag der Auflösung der Gesellschaft. Nicht relevant ist der Zeitpunkt der Eintragung der Liquidation im Handelsregister, da die Eintragung nur deklaratorisch wirkt.

Die Liquidationseröffnungsbilanz schließt an den letzten Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft an, ist mit diesem jedoch nicht rechtlich identisch. Daher bleiben die Liquidatoren zur Aufstellung der Liquidationsbilanz verpflichtet, selbst wenn ein Jahresabschluss bezogen auf den Zeitpunkt der Auflösung bereits erstellt wurde. 

Die Liquidationseröffnungsbilanz ist die bilanzielle Grundlage für die Abwicklung der Gesellschaft.

Die Liquidatoren sind persönlich verpflichtet, diese öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen, notfalls unter Einsatz privater Mittel

Von dieser Pflicht kann nicht – etwa durch Gesellschafterbeschluss – wirksam befreit werden. Notfalls müssen sie ihr Amt niederlegen.

Auch ein Gesellschafterbeschluss, wonach die letzte Jahresbilanz gleichzeitig als Liquidationseröffnungsbilanz gelten soll, ändert daran nichts.

IV. Eintragung im Handelsregister

1. Eintragung der Auflösung

Gemäß § 65 GmbHG muss die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. 

Gemäß § 10 HGB wird die erfolgte Eintragung anschließend bekannt gemacht. Durch diesen Publizitätsakt soll die Überlagerung des Gesellschaftszwecks durch den Abwicklungszweck offenkundig werden.

Die Eintragung der Auflösung wirkt lediglich deklaratorisch; nur ausnahmsweise – bei gleichzeitigem Einhergehen der Auflösung mit einer Satzungsänderung – wirkt die Handelsregistereintragung konstitutiv gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG. 

Wurde etwa in der Satzung eine bestimmte Zeitdauer für die Gesellschaft festgelegt, ohne die Verkürzung der festgesetzten Frist zuzulassen, stellt deren vorherige Auflösung eine Satzungsänderung dar, sodass notarielle Beurkundung des Beschlusses und konstitutive Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister erforderlich sind.

Ab dem Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft oder dem im Auflösungsbeschluss genannten Zeitpunkt für die Auflösung geht die Eigenschaft als gesetzliche Vertreter von den Geschäftsführern auf die Liquidatoren über; die Vertretungsmacht der Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter endet. 

Folglich sind die Liquidatoren für die Anmeldung der Liquidation beim Handelsregister zuständig, vergleiche § 78 GmbHG. Die Geschäftsführer bleiben zuständig, wenn vor oder gleichzeitig mit der Auflösung eine Satzungsänderung einzutragen ist.

In der Praxis ist dies häufig unproblematisch, weil die bisherigen Geschäftsführer auch als Liquidatoren fungieren. 

Eine von § 35 GmbHG abweichende Vertretungsregelung für die Geschäftsführer gilt für die Liquidatoren dabei nicht fort; und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei den Liquidatoren um die früheren Geschäftsführer handelt.

Haben etwa Geschäftsführer abweichend von § 35 Abs. 2 GmbHG Einzelvertretungsmacht, so haben diese als geborene Liquidatoren die Anmeldung der Auflösung zum Handelsregister dennoch gemeinschaftlich anzumelden, wenn nicht ausdrücklich für die Liquidatoren eine abweichende Vertretungsregelung getroffen wurde.

Praxishinweis

Es empfiehlt sich daher, bereits von Beginn an eine entsprechende Vertretungsregelung für die Liquidatoren im Gesellschaftsvertrag vorzusehen.

2. Eintragung der Liquidatoren

Neben der Auflösung als solcher müssen auch die Liquidatoren zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. 

Sofern im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss nicht anders geregelt, werden die amtierenden Geschäftsführer als Liquidatoren berufen (vgl. § 66 Abs. 1 GmbHG).

Fortsetzung Teil II A – Durchführung der Liquidation

Gerne berate und vertrete ich Sie hinsichtlich der aufgeworfenen Fragestellungen bei der Beendigung, Liquidation und Auseinandersetzung Ihrer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – sofern erforderlich auch vor Gericht.

Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf meiner Homepage.

V. i. S. d. P.:

Rechtsanwalt Jörg Streichert

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

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