Die Personalakte: kein Buch mit sieben Siegeln

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Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 16. November 2010, Az.: 9 AZR 573/09): Das Recht des Arbeitnehmers zur Einsicht in seine Personalakte besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Bundesarbeitsgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Versicherung hatte im Rahmen einer Auseinandersetzung um sein Zeugnis von der Personalsachbearbeiterin erfahren, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Die Einsicht in die Personalakte wurde ihm jedoch verwehrt, weil das Arbeitsverhältnis bereits beendet war. Während die Vorinstanz, das LAG München, dem Arbeitgeber Recht gab, hatte der Mitarbeiter vor dem BAG Erfolg.

Der Arbeitgeber müsse im Rahmen seiner vertraglichen auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, so heißt es zunächst sehr allgemein in der Urteilsbegründung. Der Arbeitnehmer habe ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebe. Weil er auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran habe, den Inhalt seiner Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, müsse ihm der Arbeitgeber Einsicht gewähren. Aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei hingegen laut BAG kein Recht auf Einsichtnahme gegeben. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht seien noch nicht auf dokumentierte personenbezogene Daten in Papierform anzuwenden. Eine entsprechende Gesetzesänderung sei jedoch bereits in Planung.


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