Die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages

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Die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages ist in unserer Gesellschaft ein viel diskutiertes Thema. Hierbei stehen zwei Fragen im Mittelpunkt: Zum einen, ob der Beitrag an sich verfassungsgemäß ist und zum anderen, wie die Einziehung des Beitrages durch den Beitragsservice rechtlich zu bewerten ist.

Seit der Umstellung im Jahr 2013 wird der Rundfunkbeitrag nicht mehr auf Grundlage der genutzten Geräte berechnet, sondern wird pro Wohnung erhoben. Dies hat viel Kritik und eine Reihe von Klageverfahren hervorgerufen, welche es zum Ziel haben, sich gegen diese „Zwangsgebühr“ zu wehren.

Nachdem in den letzten Jahren schon eine Vielzahl von Oberverwaltungsgerichten die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages bestätigt hat, hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag für rechtmäßig erklärt. In seinen Entscheidungen vom 18. März und 15. Juni 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass der Rundfunkbeitrag mit den Grundrechten, insbesondere dem Gleichbehandlungsgebot, vereinbar ist. Nach Ansicht der Richter, stellt der Rundfunkbeitrag die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind.

Ferner stellten die Richter fest, dass die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung trägt.

Die Kläger haben nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nun noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben. Es ist jedoch zu vermuten, dass auch das Bundesverfassungsgericht die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes teilen wird.

Ein weiterer Streitpunkt der vergangenen Monate war, ob die durch den Beitragsservice durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen zulässig sind. Hier hatte das Landgericht Tübingen wiederholt den Klägern Recht gegeben, da nach Ansicht des Landgerichts die Konkretisierung der Parteibezeichnung nicht möglich gewesen sei. Hintergrund ist, dass der Beitragsservice lediglich für die Rundfunkanstalten den Beitrag einzieht und daher die Rundfunkanstalten selber auf den Vollstreckungsaufträgen klar als Gläubiger erkennbar sein müssen.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Entscheidungen des LG Tübingen allesamt aufgehoben und verweist darauf, dass aus den Vollstreckungsersuchen deutlich hervorgeht, dass die Rundfunkanstalt Gläubiger der Beitragsforderung ist. Angaben zur Anschrift und Rechtsform oder Erklärungen zum Vertretungsverhältnis des Beitragsservice gegenüber der Rundfunkanstalt sind für eine wirksame Parteibezeichnung nach Ansicht der BGH-Richter nicht notwendig.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass – Stand heute – sowohl die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages selber, als auch die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Einziehung des Beitrages gegeben sind.


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