Die Reihenfolge der Drittschuldner im PfÜB ist wichtig

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Bei mehreren Drittschuldnern in unterschiedlichen Gerichtsvollzieherbezirken organisiert derjenige Gerichtsvollzieher die Pfändung, der für denjenigen Drittschuldner zuständig ist, der an der ersten Stelle des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) benannt ist. Deshalb ist die Reihenfolge der benannten Drittschuldner im PfÜB wichtig.

Der erste Gerichtsvollzieher stellt zuerst den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner im eigenen Bezirk zu. Dann schickt er den Titel an den Gerichtsvollzieher für den Gerichtsvollzieherbezirk des zweiten Drittschuldners. Dieser führte dann die Pfändung durch und schickt den Titel an den Gerichtsvollzieher des ersten Drittschuldners zurück. Dieser erste Gerichtsvollzieher schickt dann den Titel an den zuständigen Gerichtsvollzieher für den weiteren Schuldner. Dieser dritte Gerichtsvollzieher schickt den PfÜB nach Vollzug an den ersten zurück. Dieses Zustellungsmuster über den ersten Gerichtsvollzieher kann sich nach Zahl der Drittschuldner fortsetzen.

Die Vermittlung der Zustellung des PfÜBs läuft in der Regel über das Amtsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt. Wenn man aber ankreuzt, dass man selber die Zustellung übernehmen wolle (Eigenzustellung), heißt dieses, dass der Gläubiger den Gerichtsvollzieher selber beauftragen will, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowohl dem Drittschuldner als auch dem Schuldner zuzustellen. Dann wird die Zustellung an jeden Drittschuldner vom Gläubiger selbst vorgenommen und nicht vom ersten Gerichtsvollzieher.

Wenn man gleichzeitig an mehrere Drittschuldner zustellen will, muss also die Eigenzustellung gewählt werden. Der Gläubiger muss dann mehrere Ausfertigungen von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Zu bedenken ist bei der Eigenzustellung, dass dem Schuldner in jedem Einzelfall der Pfändung gegenüber dem jeweiligen Drittschuldner der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Abschrift auch noch einmal vom beauftragten Gerichtsvollzieher zuzustellen ist. Bei drei Drittschuldnern erhält der Schuldner die PfÜB-Abschriften bei der Eigenzustellung dreimal, bei der Vermittlung der Zustellung über das Vollstreckungsgericht (das Amtsgericht am Sitz des Schuldners erlässt den PFüB) nur einmal.

Die vorstehenden Regelungen ergeben sich aus § 121 Abs. 2 GVGA (Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher):

„Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken wohnen, aber in einem Pfändungsbeschluss genannt sind, zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden, so führt zunächst der für den zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung an die in seinem Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner aus. Hiernach gibt er den Pfändungsbeschluss an den Gerichtsvollzieher ab, der für die Zustellung an die im nächsten Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner zuständig ist. Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung an den Schuldner nimmt der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher vor“, § 121 Abs. 2 GVGA (Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher).


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