Die Scheidung – im Guten möglich?

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Auch wenn keine Kinder im Spiel sind, ist eine streitgeprägte Scheidung nervenaufreibend und kann bleibende psychische Schäden hinterlassen. Für Kinder ist eine streitige Scheidung immer traumatisch. Daher sollte das erste Ziel stets auf eine einvernehmliche Scheidung gerichtet sein. Freilich ist das nicht immer möglich und dann darf auch eine harte Auseinandersetzung nicht gescheut werden.

Trennungsgespräch führen

Um einen Rosenkrieg zu vermeiden, sollte ein Trennungsgespräch geführt werden. Das Trennungsgespräch hat eine wichtige psychologische Funktion: Es ermöglicht dem Ehepartner, der verlassen wird, die Trennung besser zu verarbeiten und zu verkraften. Zugleich schafft man auch den juristischen Beginn für das sogenannte Trennungsjahr. Das Trennungsjahr ist Voraussetzung für die Scheidung.

Trennungsjahr abwarten

Das Trennungsjahr bedeutet, dass die Ehepartner ein Jahr getrennt leben müssen, das heißt, in unterschiedlichen Haushalten leben. Erst dann gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe zerrüttet ist, und kann vom Gericht geschieden werden. In der Regel verlässt ein Ehepartner den anderen und zieht aus. Allerdings können auch beide Ehepartner in derselben Wohnung wohnen, wenn diese jeweils einen getrennten Haushalt führen. Bildlich gesprochen bedeutet dies die Trennung von Tisch und Bett.

Zwischenzeitliche Versöhnungsversuche, die scheitern, unterbrechen das Trennungsjahr aber nicht. Das Gesetz regelt, dass ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dient, nicht das Trennungsjahr unterbricht. Das ist der Fall, wenn sich die Ehegatten wieder annähern, beginnen, wieder zusammenzuleben, also bildlich wieder das Bett teilen und gemeinsam am Tisch sitzen, um die Ehe zu retten. Kommt es aber zu einer tatsächlichen Versöhnung und trennen sich die Ehegatten erneut, beginnt das Trennungsjahr von vorne an zu laufen.

Unterhaltspflichten prüfen

Mit der Trennung entstehen auch Unterhaltsansprüche: So sollten Ehepartner sich überlegen, den Trennungsunterhalt prüfen zu lassen. Hierbei ist zu beachten, dass Unterhaltsansprüche erst ab dem Zeitpunkt an geschuldet sind, wenn diese gegenüber dem Ehepartner auch gefordert werden. Das heißt konkret, Unterhaltsansprüche können nicht mehr als einen Monat rückwirkend verlangt werden.

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, kann der Ehegatte, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, die Zahlung von Kindesunterhalt verlangen. Bei Zweifeln oder Streit über die Höhe des jeweiligen Unterhalts sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Mediation durchführen

Wollen sich die Ehegatten auf eine einvernehmliche Scheidung verständigen, ist die Einschaltung eines Mediators sinnvoll: Dieser kann bei aufkommenden Konflikten vermitteln und für jede Seite tragbare Kompromisse herausarbeiten. So können die üblichen Streitthemen, wie zum Beispiel Unterhalt oder das Umgangsrecht mit den Kindern, im Einvernehmen geregelt werden, sodass zum Scheidungstermin das Gericht die getroffenen Vereinbarungen nur noch bestätigen muss und die Ehe gütlich geschieden wird.


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