Die (unberechtigte) Untervermietung

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Unter der Untervermietung versteht man die Überlassung des selbstständigen alleinigen Gebrauchs der gemieteten Sache oder eines Teils davon durch den Mieter an Dritte.

Im Fall der unberechtigten Untervermietung - der Mieter vermietet ohne Kenntnis und Einwilligung seines Vermieters Teile der von ihm gemieteten Wohnung unter - hat der Vermieter nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur keine Schadensersatzansprüche oder Herausgabeansprüche gegen den Mieter auf die eingenommene Untermiete.

In Betracht kommende Ansprüche, z.B. aus Vertrag, angemaßte Eigengeschäftsführung, Bereicherungsrecht oder Deliktsrecht scheitern nach der herrschenden Meinung allesamt.

Aber der Vermieter muss nicht sehenden Auges diesen Zustand dulden. Er hat zum einen die Möglichkeit, gegen seinen Mieter eine Unterlassungsklage nach § 541 BGB anzustrengen. Vorher ist jedoch eine Abmahnung erforderlich.

Zum anderen kommt eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 BGB in Betracht. Ebenso kann er eine ordentliche Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nr. 1 BGB aussprechen, jedoch nur, wenn eine zur Abhilfe bestimmte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist oder eine Abmahnung durch den Vermieter erfolgte.

Sollten Sie sich dieser Situation - egal ob als Vermieter oder Mieter - ausgesetzt sehen, ist unbedingt fachkundiger anwaltlicher Rat einzuholen.


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